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Covid-19 Coronavirus: Q&As zur virtuellen Hauptversammlung

Durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (das "COVID-19-MaßnahmenG") können Aktiengesellschaften im Jahr 2020 ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen unter stark ausgeweiteter Verwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel durchführen. Das Gesetz ist am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 14 S. 569). Die für die Hauptversammlung relevanten Regelungen des Gesetzes sind am 28. März 2020 in Kraft getreten.

Mit den neuen Regelungen können Hauptversammlungen auch während den derzeit geltenden Einschränkungen bezüglich der Versammlung größerer Personengruppen abgehalten werden. Um dies rechtssicher gestalten zu können, ist das Fragerecht auf die elektronische Kommunikation angepasst und das Anfechtungsrecht deutlich beschränkt worden.

Im Folgenden werden Antworten auf viele praxisrelevante Fragen zur Planung und Durchführung virtueller Hauptversammlungen gegeben. Da das Gesetz erst kürzlich in Kraft getreten ist, besteht bisher keine Marktpraxis. Die Antworten können daher eine Hilfe bei der Planung von virtuellen Hauptversammlungen bieten. Die konkrete Ausgestaltung ist gleichwohl jeweils im Einzelfall genau zu prüfen.