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Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes – Neuerungen für Arbeitgeber

Erst kürzlich wurde das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ verkündet, das zum Teil sofort, zum Teil mit Wirkung ab dem 01.01.2024 in Kraft tritt. Um mehr Menschen mit Behinderung in reguläre Arbeit zu bringen und mehr Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen in Arbeit zu halten, sieht es – neben einer Reihe von weiteren Maßnahmen – Änderungen für den Arbeitgeber bei der Ausgleichsabgabe vor. Diese sollen im Fokus dieses Beitrags stehen.

Hintergrund des Gesetzes 

Hintergrund des Gesetzes ist die Vereinbarung von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in ihrem Koalitionsvertrag 2021-2025, wonach unter der tragenden Zielsetzung von „Respekt, Chancen und sozialer Sicherheit in der modernen Arbeitswelt“ ein Schwerpunkt auf die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen“ gelegt werden solle. Die Koalition hatte dabei die zur Erreichung des Ziels geplanten Maßnahmen bereits sehr konkret umrissen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitete Ende 2022 einen Referentenentwurf, der bereits im Frühjahr 2023 im Bundesrat und im Bundestag beraten und nunmehr am 13.06.2023 als Gesetz verkündet wurde.

Die neuen Maßnahmen zur Förderung der Inklusion

Zur Erreichung der o.g. Ziele sieht das Gesetz im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte Staffel“), für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten; im Gegenzug Entfall des Ordnungswidrigkeitstatbestands;
  • Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt;
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamts: Vollständig an das Integrationsamt übermittelte Anträge gelten sechs Wochen nach Eingang ohne Bescheid als genehmigt (§ 185 Abs. 9 SGB IX);
  • Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss auf höchstens 40% der monatlichen Bezugsgröße beim Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX); 
  • Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizinische Begutachtung.

 

Lesen Sie den vollständigen Beitrag von Dr. Cornelia Drenckhahn (erschienen in: ZAU Arbeitsrecht im Unternehmen Nr. 09 18.09.2023 S. 533ff.) hier:

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