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Höhere Auflagen, höhere Einstellungszahlen? Inklusion am Arbeitsmarkt

Mitte Juni 2023 wurde das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ verkündet, das teils sofort, teils mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Um mehr Menschen mit Behinderung in reguläre Arbeit zu bringen und mehr Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen in Arbeit zu halten, sieht es – neben weiteren Maßnahmen – Änderungen für den Arbeitgeber bei der Ausgleichsabgabe vor.

Hintergrund des Gesetzes ist die Vereinbarung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag 2021‑2025, wonach unter der tragenden Zielsetzung von „Respekt, Chancen und soziale Sicherheit in der modernen Arbeitswelt“ ein Schwerpunkt auf die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen“ gelegt werden soll. Die Koalition hatte dabei die zur Erreichung des Ziels geplanten Maßnahmen sehr konkret umrissen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitete Ende 2022 einen Referentenentwurf, der bereits im Frühjahr 2023 im Bundesrat und im Bundestag beraten und nunmehr am 13. Juni 2023 als Gesetz verkündet wurde.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen vor:

  • Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte Staffel“); für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten. Im Gegenzug entfällt der Ordnungswidrigkeitstatbestand.
  • Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamts. Vollständig an das Integrationsamt übermittelte Anträge gelten sechs Wochen nach Eingang ohne Bescheid als genehmigt (§ 185 Abs. 9 SGB IX).
  • Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss auf höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beim Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
  • Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizinische Begutachtung.

 

Den vollständigen Beitrag von Dr. Cornelia Drenckhahn aus PERSONALFÜHRUNG 12/2023-1/2024 (S. 72-74) lesen Sie hier.

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