COVInsAG wird SanInsKG
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21 Oktober 2022
In Reaktion auf die derzeitigen Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten wird das Sanierungs- und Insolvenzrecht temporär bis einschließlich des 31. Dezembers 2023 angepasst. Damit verkürzt der Gesetzgeber
- den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung und
- die Planungszeiträume für die Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen, und
erhöht die Höchstfrist für die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.
Die Regelungen werden in ein sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, dass aus der entsprechenden Umbenennung des COVInsAG hervorgeht. Dies könnte als Schritt in Richtung eines eigenen „Schlechtwetter-Insolvenzrechts“ gesehen werden.
Lesen Sie in unserem aktuellen Client Bulletin, welche bis einschließlich 31. Dezember 2023 temporär geltenden Regelungen das SanInsKG im Einzelnen vorsieht.