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Zur Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Kommentar zu BAG · 23.11.2022 – 7 AZR 122/22

Das BAG hatte mit Urteil vom 23.11.2022 (7 AZR 122/22) über den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Feststellung einer Vergütungserhöhung zu entscheiden. Das BAG festigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu § 37 Abs. 4 BetrVG. Für die Vergleichsgruppenbildung kommt es auf den Zeitpunkt des Amtsantritts an.

Der vorliegende Fall bekommt seine Besonderheit durch die eher ungewöhnliche Konstellation einer nach Amtsantritt erfolgten einvernehmlichen Vertragsänderung zu einer geringer wertigen Tätigkeit mit geringerer Vergütung. Der Kläger war seit dem Jahr 2010 Betriebsratsmitglied bei der Beklagten. Er war seit 2007 als Teamleiter tätig. Im März 2012 bewarb sich der Kläger erfolglos auf eine andere Teamleiterstelle. Im Oktober 2012 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab November 2012 die Funktion als Teamleiter abgeben und in der geringwertigeren und niedriger vergüteten Position eines Technikers eingesetzt werden sollte. Seit 2014 war der Kläger für die Betriebsratsarbeit freigestellt. In 2016 und 2018 bewarb er sich ohne Erfolg auf Abteilungsleiterstellen. Im April 2019 verlangte er von der Beklagten die Anpassung seines Entgelts an die durchschnittliche Vergütungsentwicklung von Teamleitern seit 2010. Der Kläger hat vor Gericht die Auffassung vertreten, dass ihm eine Entgelterhöhung in Höhe der durchschnittlichen Vergütungsentwicklung der neun vergleichbaren Teamleiter zustehe. Diese bildeten die zutreffende Vergleichsgruppe, denn auch er sei vor Übernahme seines Betriebsratsamtes in der Teamleitung beschäftigt gewesen. Die benannten Teamleiter verfügten über im Wesentlichen gleiche fachliche und persönliche Qualifikationen wie der Kläger. Sein Jahreseinkommen vor Antritt seines Betriebsratsamtes habe ca. 76% des Durchschnitts dieser Vergleichsgruppe betragen. Die Teamleitung habe er damals allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit aufgegeben. Die Beklagte wies die benannte Vergleichsgruppe als fehlerhaft zurück. Der Kläger sei nicht mit Teamleitern, sondern aufgrund der einvernehmlichen Tätigkeitsänderung mit Technikern zu vergleichen. Eine Entwicklung vom Techniker zum Teamleiter oder Abteilungsleiter sei nicht betriebsüblich. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Feststellungsantrag ab.

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Dr. Johanna Gerstung in: Betriebs-Berater | BB 25.2023 | 19.6.2023 | S. 1472

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