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Sind die „Soll-Angaben“ der Massenentlassungsanzeige jetzt „Muss-Angaben“?

Nimmt der Arbeitgeber eine Massenentlassung vor, sind die Entlassungen nur wirksam, wenn er vor Zugang von Kündigungen bzw. Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige („MEA“) erstattet. Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen Entlassungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts, der von der Zahl der im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig Beschäftigten abhängt, vornimmt.

§ 17 Abs. 3 S. 4 KSchG definiert, welche Angaben der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit in der MEA mindestens übermitteln muss („Muss-Angaben“):

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeitenden
  • die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeitenden
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeitenden
  • die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien

§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG nennt hingegen Angaben, die der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit übermitteln soll („Soll-Angaben“):

  • das Geschlecht
  • das Alter
  • den Beruf
  • die Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Mitarbeitenden

Die in § 17 KSchG statuierte Pflicht zur Erstattung einer MEA resultiert aus der Umsetzung der Massenentlassungsrichtlinie („MERL“; RL 98/59/EG). Die MERL unterscheidet nicht zwischen „Muss-“ und „Soll-Angaben“, sondern regelt in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL, dass die MEA alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten muss und regelt weiter, dass dies „insbesondere“ die „Muss-Angaben“ umfasst. Obwohl zu der Frage, ob auch die „Soll-Angaben“ zwingend in einer MEA enthalten sein müssen, keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ging die h.M. bisher davon aus, dass deren Fehlen keine Konsequenzen für die Wirksamkeit der MEA hat. Auch die bisherige Rechtsprechung ging – ohne eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage – davon aus, dass das Fehlen der „Soll-Angaben“ ohne Konsequenzen bleibt. Zudem sieht das Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Erstattung einer MEA die Möglichkeit der Nachreichung der „Soll-Angaben“ vor. Dementsprechend haben Arbeitgeber in der Vergangenheit oft MEAs ohne Übermittlung der „Soll-Angaben“ erstattet.

Das LAG Hessen vom 25.6.2021 – 14 Sa 1225/20 – hat nun entschieden, dass einer MEA die „Soll-Angaben“ zwingend beizufügen seien. Geschehe dies nicht, sei die MEA unwirksam.

 

Lesen Sie hier den vollständigen Kommentar, einschließlich Zusammenfassung und Praxisfolgen.

 

Beatrice Hotze, in: Betriebs-Berater | BB 1/2.2022 | 10.1.2022, S. 63f.

 

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