Skip to content

Entgelttransparenz: Zum Einsichtsrecht des Betriebsausschusses in die Entgeltlisten

BB-Kommentar zu LAG Berlin-Brandenburg · 9.3.2021 – 24 TaBV 481/20

Das im Jahre 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz hat die hohen Erwartungen, die mit seiner Verabschiedung verbunden waren, zunächst nicht erfüllt. Die Unternehmen berichteten nur von wenigen Anfragen, gerichtliche Entscheidungen fanden sich nicht. Zumindest in einem hat sich die Ausgangslage in der jüngeren Vergangenheit geändert: So wurde festgestellt, dass das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. (2) S. 1 EntgTranspG an die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1 gebunden ist.

Aufgrund eines an den Betriebsrat gestellten Auskunftsverlangens über Grundgehalt, Stufensteigerung, Leistungsvergütung und Aktienzuteilung beschloss der Betriebsrat, in die entsprechenden Bruttolohnlisten Einsicht zu nehmen. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber, er übernehme die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung und war der Auffassung, dass damit das entsprechende Einsichtsrecht des Betriebsausschusses entfalle. Die Aktienoptionen (RSU) würden von der Konzernmutter zugeteilt und gehörten daher nicht zu den Entgeltbestandteilen nach dem EntgTranspG. Nach Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat erteilte der Arbeitgeber die gewünschte Auskunft, allerdings nicht sortiert nach Geschlechtern und ohne die „Aktienzuteilungen“. Der Betriebsrat verfolgte sein Begehren auf vollständige Auskunft weiter, das LAG Berlin-Brandenburg gab ihm recht. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftspflicht auch noch nach einem gestellten Auskunftsverlangen an sich ziehen kann, verneint das LAG. Das EntgTranspG gehe davon aus, dass grundsätzlich der Betriebsrat die Auskunft erteile, weil die Arbeitnehmer sich eher trauen, einen Auskunftsanspruch beim Betriebsrat geltend zu machen. Das werde bestätigt durch § 14 Abs. (1) S. 3, wonach der Betriebsrat den Arbeitgeber in anonymisierter Form über eingehende Auskunftsverlangen informiere. Daher seien auch die Beschäftigten darüber zu informieren, wer die Auskunft erteile. Somit war die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers verspätet. Der Betriebsrat bleibt für das aktuelle Auskunftsverlangen zuständig. 

 

Dr. Hans-Peter Löw, in: Betriebs-Berater | BB 39.2021 | 27.9.2021

Den vollständigen Kommentar lesen Sie HIER.

Weitere relevante Expertise