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BAG: Betriebsrisiko – Corona bedingte Betriebsschließung – „Lockdown“

Bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung kommt es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, auf den Zweck der Anordnung an. Erfolgt sie im Rahmen allgemeiner und umfassender Maßnahmen der Kontaktreduzierung zur Pandemiebekämpfung („Lockdown“), handelt es sich nicht um einen Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos, mit der Folge, dass seine Entgeltzahlungspflicht entfällt.

Das BAG hat mit Urteil vom 4.5.2022 entschieden, dass es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung trägt, auf den Zweck der Anordnung ankommt. So trägt der Arbeitgeber nicht das Betriebsrisiko, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht der Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Damit bestätigt das BAG seine Rechtsprechung aus 2021 (vgl. BAG, 13.10.2021 – 5 AZR 211/21, BB 2022, 377).

Lesen Sie hier den vollständigen Kommentar zum BAG-Urteil von Peter Wehner (in: Betriebs-Berater | BB 8.2023 | 20.2.2023, S. 444ff).

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