BAG: Betriebsrisiko – Corona bedingte Betriebsschließung – „Lockdown“
Personen anzeigen
Überschriften in diesem Artikel
Weitere relevante Artikel
Blog Post: 10 April 2024
News: 08 April 2024
Publications: 04 March 2024
Corona-Sonderzulagen nach § 3 Nr. 11a EStG – arbeitsrechtliche Problemstellungen
Blog Post: 14 February 2024
Gesetzentwurf der Bundesregierung - Rechtssicherheit bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern?
Das BAG hat mit Urteil vom 4.5.2022 entschieden, dass es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung trägt, auf den Zweck der Anordnung ankommt. So trägt der Arbeitgeber nicht das Betriebsrisiko, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht der Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Damit bestätigt das BAG seine Rechtsprechung aus 2021 (vgl. BAG, 13.10.2021 – 5 AZR 211/21, BB 2022, 377).
Lesen Sie hier den vollständigen Kommentar zum BAG-Urteil von Peter Wehner (in: Betriebs-Berater | BB 8.2023 | 20.2.2023, S. 444ff).