Verfahrenspatente – Papiertiger oder wirksame Schutzrechte?
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Gedanken zur „hinreichenden Wahrscheinlichkeit” i.S.d. § 140c PatG
Werden Verfahrenspatente verletzt, sehen sich Patentinhaber nicht selten erheblichen Beweisproblemen ausgesetzt. Erschwert wird eine effektive Rechtsdurchsetzung zudem durch die strengen, von der Rechtsprechung für das Besichtigungsverfahren gestellten Anforderungen. Um den Schutz durch Verfahrenspatente nicht leerlaufen zu lassen, ist ein Umdenken hinsichtlich der Anforderungen an die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich.
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel von Dr. Stephan Neuhaus - veröffentlicht am 9. Juni auch auf dus IP.
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Für die Durchsetzung von (Herstellungs-)Verfahrenspatenten sind Patentinhaber häufig auf Informationen aus dem eigentlichen Herstellungsverfahren oder aus vertraulichen (Zulassungs-)Unterlagen des möglichen Verletzers angewiesen. Das Besichtigungsverfahren nach § 140c PatG bietet hier eine wirksame Methode der Beweismittelgewinnung in Deutschland – einer Rechtsordnung in der es an einer „Discovery“ fehlt. Bei dem Erlass von Besichtigungsanordnungen legen die Gerichte jedoch strenge Maßstäbe an und verlangen tatsächliche Indizien dafür, dass eine Patentverletzung „hinreichend wahrscheinlich“ ist. Wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Bestehen alternative (eventuell sogar patentfreie) Möglichkeiten zur Herstellung, bleibt der Besichtigungsantrag häufig erfolglos. Stephan Neuhaus plädiert für eine europarechtskonforme Auslegung, bei der einem Besichtigungsantrag dann stattzugeben ist, wenn „sämtliche verfügbaren Beweismittel“ vorgelegt sind, der Verletzungssachverhalt aber dennoch unklar bleibt. Ansonsten werden Verfahrenspatente, deren Schutz der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht, praktisch entwertet. Berechtigten Interessen des Besichtigungsschuldners an dem Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann durch die flexible Ausgestaltung des sog. „Düsseldorfer Verfahrens“ Rechnung getragen werden.