Allen & Overy erstreitet Rechtswidrigkeit der Forderung der Pilotengewerkschaft nach Inflationsausgleich
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Frankfurt am Main
02 September 2022
Dem Streik lag eine rechtswidrige Forderung nach einem automatischen Inflationsausgleich zugrunde. Diese verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz (PrKG), wonach Arbeitslohn nicht automatisch mit einem Index verknüpft werden darf. Durch die gesetzliche Regelung soll vermieden werden, dass die Inflationsspirale weiter vorangetrieben wird, was gerade in Anbetracht der fortschreitenden Preisentwicklung wichtig erscheint. VC nahm dies zum Anlass, in einer Unterbrechung der Verhandlung die gesetzeswidrige Forderung zurückzunehmen und macht nun stattdessen eine prozentuale Vergütungserhöhung von 8,2 Prozent geltend.
Allerdings gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Lufthansa AG den bereits laufenden Streik noch bis heute, 23.59 Uhr dulden muss und wies deshalb die Unterlassungsanträge zurück. Hierbei machte es auch deutlich, dass VC nicht erneut für einen automatischen Inflationsausgleich streiken darf.
„Die Entscheidung hat weit über den Tarifkonflikt bei der Lufthansa Bedeutung für das Tarifgeschehen“, erklärt Thomas Ubber, Arbeitsrechtspartner von Allen & Overy. „Auf der Grundlage des Urteils bleibt es Gewerkschaften verwehrt, Indexklauseln in Tarifverträgen durchzusetzen, was sonst zu einem ‚Brandbeschleuniger‘ der weiteren Inflation geführt hätte.“
Prozessvertreter Deutsche Lufthansa AG: Thomas Ubber, Dr. Felicia von Grundherr, Dr. Hendric Stolzenberg
Inhouse Deutsche Lufthansa: Christina Hoffmann, Leiterin Arbeitsrecht
Prozessvertreter VC: MOOG Rechtsanwälte, Dr. Schilling
Inhouse VC: Dr. Andreas Pinheiro, Sprecher der Tarifkommission
Vorsitzende Richterin: Richterin am Arbeitsgericht Brink