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Das Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen

Das Aufsichtsregime zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf EU- und nationaler Ebene

Vor dem 26.06.2021 unterlagen die MiFID-Wertpapierfirmen den prudentiellen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und diverser Durchführungsverordnungen. Im Prinzip waren sie denselben Vorschriften unterworfen wie  Banken. Dabei galten allerdings zahlreiche Ausnahmen für diese Institute, durch die der Gesetzgeber versuchte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

Der europäische Gesetzgeber hat sich mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation - IFR) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) entschieden, ein eigenes prudentielles Regime für MiFID-Wertpapierfirmen zu schaffen. Kernintention ist, die Unterschiedlichkeit des Geschäftsmodells – und der damit verbundenen Risiken – zwischen Banken einerseits und MiFID-Wertpapierfirmen andererseits, abzubilden und im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen. Zum anderen soll innerhalb der MiFID-Wertpapierfirmen stärker binnendifferenziert werden.

Daher unterfallen nur die großen Wertpapierfirmen auch den für die Banken geltenden Bestimmungen des KWG und der CRR. Alle anderen Wertpapierfirmen unterliegen seit dem 26. Juni 2021 dem eigens für sie entwickelten Aufsichtsregime: der IFR und dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), mit dem der deutsche Gesetzgeber die IFD in das deutsche Recht umgesetzt hat.

Die verschiedenen Klassen von Wertpapierfirmen

Das erklärte Ziel des Aufsichtsregimes für Wertpapierfirmen ist ein „Mehr“ an Proportionalität. Die Wertpapierfirmen werden daher in vier verschiedene Kategorien unterteilt, an die sich jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Die IFD und IFR unterscheiden sprachlich zunächst zwischen Class 1a-, Class 1b-, Class 2- und Class 3 Firms. Diese prägnante Unterscheidung ist zwar nicht inhaltlich, aber sprachlich im WpIG entfallen. Das WpIG sieht völlig andere Bezeichnungen vor. Diese stellen wir Ihnen hier vor. Wir haben zudem ein Klassifizierungstool entworfen, das Ihnen eine erste Einschätzung zur Einordnung Ihres Instituts innerhalb der vier neuen Kategorien ermöglichen soll.

Den Link hierzu können Sie HIER anfordern.

Wertpapierfirmen, die als CRR-Kreditinstitute gelten

Die oberste Kategorie bilden systemrelevante Wertpapierfirmen. Sie betreiben Emissionsgeschäft oder Eigenhandel und müssen - individuell oder zusammen mit typgleichen Wertpapierfirmen innerhalb ihrer Gruppe - eine Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd. Euro haben.

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Bei der Berechnung des Signifikanzschwellenwertes kommt es also nicht nur auf die Bilanz der Wertpapierfirma selbst an. Vielmehr bewerten die Aufsichtsbehörden die Wertpapierfirma auch mit Blick auf die Geschäftsaktivitäten und Größe anderer Einheiten der Gruppe. Dadurch soll eine Umgehung der Einstufung als CRR-Kreditinstitut erschwert werden.

Wertpapierfirmen mit einer Bilanzsumme von 30 Mrd. Euro gelten in Zukunft als CRR-Kreditinstitute und werden wie systemrelevante Banken von der EZB beaufsichtigt. Daran knüpft das Erfordernis der Durchführung eines „Onboarding-Erlaubnisverfahren“ an. Dieses soll in erster Linie der EZB helfen, sich mit der Wertpapierfirma vertraut zu machen. Ihre Geschäfte darf die Wertpapierfirma parallel zum Erlaubnisverfahren weiter betreiben.

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Große Wertpapierfirmen, die den Anforderungen der CRR unterfallen, ohne als CRR-Kreditinstitute zu gelten

Große Wertpapierfirmen werden in § 2 (18) WpIG definiert. Bei ihnen liegen die Voraussetzungen für die Einstufung als CRR-Kreditinstitut nicht vor, so dass sie nicht der Aufsicht durch die EZB unterfallen. Aufgrund ihrer Größe und ihres bankähnlichen Geschäfts (auch sie betreiben das Emissionsgeschäft oder den Eigenhandel) bleiben sie jedoch wie bisher im Anwendungsbereich der CRR.

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Hierzu müssen sie - individuell oder zusammen mit typgleichen Wertpapierfirmen innerhalb ihrer Gruppe - eine Bilanzsumme von mindestens 15 Mrd. Euro aufweisen. Neben der CRR sollen die großen Wertpapierfirmen sowohl den Vorschriften des KWG als auch des WpIG unterfallen, wobei sich der Gesetzgeber durch enumerative Aufzählung der jeweiligen Vorschriften in § 4 WpIG um Redundanzvermeidung bemüht.

Die Einstufung als große Wertpapierfirma kann im Übrigen auch auf Anordnung der BaFin erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Bilanzsumme einer Wertpapierfirma auf mindestens 5 Mrd. Euro beläuft und diese ein systemrelevantes Geschäftsmodell betreibt. Die Parameter für die Systemrelevanz werden in Regulatory Technical Standards on the criteria for subjecting certain investment firms to the CRR geregelt, die als Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 erlassen wurden. Schließlich können Institute selbst einen Antrag auf Verbleib in der CRR stellen, wenn sie in den prudentiellen Konsolidierungskreis ihrer Gruppe nach Bestimmungen der CRR einbezogen sind.

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Bei der Berechnung des Signifikanzschwellenwertes kommt es also nicht nur auf die Bilanz der Wertpapierfirma selbst an. Vielmehr bewerten die Aufsichtsbehörden die Wertpapierfirma auch mit Blick auf die Geschäftsaktivitäten und Größe anderer Einheiten der Gruppe. Dadurch soll eine Umgehung der Einstufung als CRR-Kreditinstitut erschwert werden.

Wertpapierfirmen mit einer Bilanzsumme von 30 Mrd. Euro gelten in Zukunft als CRR-Kreditinstitute und werden wie systemrelevante Banken von der EZB beaufsichtigt. Daran knüpft das Erfordernis der Durchführung eines „Onboarding-Erlaubnisverfahren“ an. Dieses soll in erster Linie der EZB helfen, sich mit der Wertpapierfirma vertraut zu machen. Ihre Geschäfte darf die Wertpapierfirma parallel zum Erlaubnisverfahren weiter betreiben.

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Hierzu müssen sie - individuell oder zusammen mit typgleichen Wertpapierfirmen innerhalb ihrer Gruppe - eine Bilanzsumme von mindestens 15 Mrd. Euro aufweisen. Neben der CRR sollen die großen Wertpapierfirmen sowohl den Vorschriften des KWG als auch des WpIG unterfallen, wobei sich der Gesetzgeber durch enumerative Aufzählung der jeweiligen Vorschriften in § 4 WpIG um Redundanzvermeidung bemüht.

Die Einstufung als große Wertpapierfirma kann im Übrigen auch auf Anordnung der BaFin erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Bilanzsumme einer Wertpapierfirma auf mindestens 5 Mrd. Euro beläuft und diese ein systemrelevantes Geschäftsmodell betreibt. Die Parameter für die Systemrelevanz werden in Regulatory Technical Standards on the criteria for subjecting certain investment firms to the CRR geregelt, die als Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 erlassen wurden. Schließlich können Institute selbst einen Antrag auf Verbleib in der CRR stellen, wenn sie in den prudentiellen Konsolidierungskreis ihrer Gruppe nach Bestimmungen der CRR einbezogen sind.

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Mittlere Wertpapierfirmen, die weder die CRR anwenden müssen, noch die Parameter einer kleinen Wertpapierfirma erfüllen

Mittlere Wertpapierfirmen unterliegen den Anforderungen des WpIG und der IFR. Die für diese Wertpapierfirmen geltenden Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen wurden komplett überarbeitet.

Lesen Sie mehr Mittlere Wertpapierfirmen, die weder die CRR anwenden müssen, noch die Parameter einer kleinen Wertpapierfirma erfüllen
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Die regulatorischen Anforderungen knüpfen nunmehr stärker an die von diesen Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapierdienstleistungen an. Wir haben die wichtigsten Anforderungen der IFD/IFR für Sie hier zusammengefasst.

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Kleine Wertpapierfirmen, die von diversen Erleichterungen profitieren

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 IFR festgelegten Voraussetzungen erfüllen, werden als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen eingestuft. Diese Wertpapierfirmen profitieren von diversen Erleichterungen in der IFR.

Die regulatorischen Anforderungen knüpfen nunmehr stärker an die von diesen Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapierdienstleistungen an. Wir haben die wichtigsten Anforderungen der IFD/IFR für Sie hier zusammengefasst.

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Erfahren Sie hier mehr über die Anforderungen an Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Eigenmittel

Eigenmittelanforderungen an mittlere und kleine Wertpapierfirmen
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Konzentrations-risiko

Konzentrations-risiko

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Liquidität

Überblick über das Regime:

Vor dem 26. Juni 2021 fanden auf Wertpapierfirmen die Vorschriften des KWG und der CRR Anwendung. An die Stelle des KWG trat das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Zusammen mit der IFR regelt das WpIG die Geschäftstätigkeit von mittleren und kleinen Wertpapierfirmen. Nur für große Wertpapierfirmen gelten ergänzend einige Vorschriften des KWG sowie die Vorschriften der CRR. Die Wohlverhaltensaufsicht von Wertpapierfirmen richtet sich unverändert nach den Vorschriften des WpHG und der MiFID-Durchführungsakte. Der Begriff der „Wertpapierfirma“ ist im Rahmen des WpIG durch den Begriff des „Wertpapierinstituts“ abgelöst worden.

Regime des Wertpapierinstitutsgesetzes

Im Zuge der Umsetzung der IFD hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, die Regelungen für Wertpapierfirmen aus dem KWG herauszulösen und im WpIG zusammenzufassen. Somit setzt das WpIG nicht nur die IFD, sondern auch die (prudentiellen Aspekte der) MiFID um. Auf folgende Regelungsbereiche möchten wir besonders hinweisen:

  • Die bisher im KWG als Bankgeschäft und Finanzdienstleistungen definierten MiFID-Erlaubnisgegenstände werden im WpIG als Wertpapierdienstleistungen definiert, vgl. § 2 (2) WpIG;
  • Die Erlaubnispflicht für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen fällt nicht mehr unter § 32 KWG, sondern ist in § 15 WpIG geregelt;
  • Für Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 (1) WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt;
  • Nach § 15 (2) WpIG kann neben einer Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen auch eine Erlaubnis für bestimmte Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte erteilt werden; eine Erlaubniserteilung für diese Geschäftsaktivitäten sowie Notifikation von Wertpapiernebendienstleistungen im Rahmen des EU-Pass-Verfahrens sind jedoch nur in Kombination mit mindestens einer Wertpapierdienstleistung möglich;
  • Das Inhaberkontrollverfahren von Wertpapierinstituten richtet sich nach §§ 24 bis 27 WpIG - zudem sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 sowie die im Rahmen einer (kommenden) Mantelverordnung zum WpIG gehörige Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung  (WpI-IKV) zu beachten;
  • Die Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von mittleren und kleinen Wertpapierinstituten sind  in §§ 20 bis 23 WpIG geregelt; bei großen Wertpapierinstituten sind hingegen weiterhin die §§ 25c, 25d, 36 KWG zu beachten; zudem müssen die großen Wertpapierinstitute der Aufsicht auch die Absicht der Besetzung von Schlüsselfunktionen nach § 65 (1) Nr. 1 WpIG anzeigen; die Anzeige der Bestellungsabsicht muss dabei auf Grundlage der in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 geregelten Formulare erfolgen;
  • Die Regelungen über das EU-Pass-Verfahren für inländische Wertpapierinstitute finden sich in §§ 70 bis 72 WpIG; die Regelungen betreffend inländische Geschäftsaktivitäten von Wertpapierinstituten mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder auf grenzüberschreitender Basis) sind in §§ 73 bis 75 WpIG zu finden; darüber hinaus sind die Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 zu beachten und die Formulare der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 zu verwenden;
  • Die Anzeigepflichten nach §§ 64 bis 68 WpIG lösen die Anzeigepflichten nach § 24 KWG ab; im Rahmen der (kommenden) Mantelverordnung ist auf die umfasste Wertpapierinstituts- Anzeigenverordnung (WpI- AnzV) hinzuweisen;
  • Die Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte von Wertpapierinstituten sind in den §§ 38 bis 46 WpIG geregelt; ein Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf die sich derzeit in der Konsultationsphase befindlichen Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV) zu legen sein.

Das Wertpapierinstitutsgesetz ist ein eigenes, in sich abgeschlossenes Regelungsregime.

Die Investment Firm Regulation - IFR

Die IFR enthält Regelungen zu Eigenmittelanforderungen, Anforderungen an das Konzentrationsrisiko, Liquiditätsanforderungen, Offenlegungs- und Meldevorschriften sowie die Vorschriften betreffend die aufsichtliche Konsolidierung. Ihre Regelungen wurden von den Risikokategorien und Regelungskonzepten der CRR weitestgehend entkoppelt. Punktuell verweist sie jedoch weiterhin auf die Vorschriften der CRR insbesondere in folgenden Regelungsbereichen:

  • der Durchführung der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung nach Vorschriften der CRR (Artikel 7 (2) IFR);
  • der Anrechenbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten als Eigenmittel und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Abzugsposten (Artikel 9 und 10 IFR);
  • der Berechnung des Marktrisikos nach Vorschriften der CRR (Artikel 22 IFR);
  • Opt-in in die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos (K-TCD) nach Vorschriften der CRR (Artikel 25 (4) IFR);
  • der Einstufung von Aktiva als „liquide Aktiva“ für Zwecke der Liquiditätsanforderungen (Artikel 43 (1) IFR).

Die wichtigsten Auswirkungen der WpIG und IFR/IFD Regelungen

Die Klassifizierung ist risikosensibler

Wertpapierfirmen werden je nach Art der Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung haben und je nach Umfang ihrer Tätigkeit sowie der Höhe ihrer Vermögenswerte in verschiedene Aufsichtsklassen eingestuft. Die Einstufung in die jeweilige Klasse erfolgt durch aufwendige Berechnung und erfordert eine Überwachung dahingehend, ob sich ihre Einstufung im Laufe der Zeit ändert. Ein Wechsel zwischen den Klassen hat substanzielle Auswirkungen auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung.

Banklizenz für Class 1 Wertpapierfirmen (EU-Regelung)

Wertpapierfirmen der Klasse 1 müssen als Kreditinstitute (Banken) zugelassen werden und unterliegen der Liquiditätsdeckungsquote sowie weiteren CRR-Aufsichtsvorschriften. EWR Firmen der Klasse 1 unterliegen der Aufsicht der Europäischen Zentralbank.

Strengere Kapitalanforderungen für Firmen der Klasse 2/3

In der IFR/IFD werden die Instrumente als anrechenbares Kapital behandelt, die auch in der CRR anrechenbar sind. Auch die Anteile von CET1-, AT1- und T2-Kapital ähneln denen der CRR. Für Firmen die vor Einführung der IFR/IFD weniger strengen Vorschriften für Eigenmittel unterlagen, steht eine Überprüfung ihrer Kapitalinstrumente an. Die Regeln der IFR für Abzüge von CET1 sind weniger ausgefeilt als die der CRR, was sich nachteilig auf Firmen der Klassen 2 und 3 auswirken kann.

Wertpapierfirmengruppen und Konsolidierung

Wertpapierfirmen sind verpflichtet, die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Anforderungen der IFR/IFD auf individueller Basis erfüllen. Ein Konsolidierungsrahmen verlangt jedoch auch, dass Gruppen von EU-Wertpapierfirmen die Anforderungen auf konsolidierter Basis erfüllen. Es besteht die Möglichkeit für Kleine und nicht komplexe Gruppen von Wertpapierfirmen, anstelle einer Konsolidierung einen Gruppenkapitaltest durchzuführen, allerdings nur durch Gestattung lokaler Regulierungsbehörden.

Zusammenspiel von WpIG und IFR

Die Anforderungen an das Anfangskapital ergeben sich aus einer Verzahnung des WpIG und der IFR. Das WpIG regelt die konkrete Höhe des Anfangskapitals, die IFR reguliert, in Ergänzung durch RTS, die genaue Zusammensetzung des Anfangskapitals.

Wir unterstützen Sie

Mit maßgeschneiderten digitalen „Know-How“ Services

Um Sie bestmöglich mit Blick auf die neue Regelungsmaterie zu unterstützen, bieten wir Ihnen - neben der klassischen Rechtsberatung - umfangreiche IT-gestützte „know-how Services“ an. Daneben beraten wir auch mit Blick auf die Implementierung der Vorgaben auf operationeller Ebene, wie z.B. bei der Erstellung einer Gap-Analyse.

Unsere digitalen "Know-How" Services - speziell für das Thema IFR/IFD

Klassifizierungstool

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Um Ihnen eine erste Einschätzung zur Einordnung Ihres Instituts innerhalb der vier neuen Kategorien zu ermöglichen, haben wir ein Tool entwickelt, das Ihnen eine Ersteinschätzung ermöglichen soll. Bitte sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Investment firms rulebook

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Wir bieten Ihnen an dieser Stelle (s.u.) stets einen aktuellen Überblick über die relevanten Dokumente an.
Your own single rule book

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Neben dem “standardisierten” Rulebook bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ein für Ihr Institut individualisiertes, IT gestützes Rulebook zu erstellen. Es erfasst sämtliche Rechtsquellen (europäische Level 1 – 3 Akte sowie nationale Umsetzungsgesetze und etwaige Verwaltungspraxis) in einer Library, die Sie kommentieren und mit anderen Dokumenten verlinken können. Auf diese Weise schaffen Sie eine zentrale Compliance Library.
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EU Level 1 EU Level 2/3

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Prudential requirements:

Internal governance:
Remuneration:

Reporting and disclosure:
ESG:
Supervisory cooperation:
German Implementation Acts

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