Skip to content

Liquiditätsanforderungen

Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 43 (1) IFR liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten vorhalten, wobei die Anforderungen für die fixen Gemeinkosten nach Artikel 13 (1) IFR wiederum ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres betragen.

Als liquide Aktiva i.S.d. IFR gelten die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (LCR-Verordnung) anrechenbaren liquiden Aktiva. In Ausnahmefällen kann die BaFin einer Wertpapierfirma nach Artikel 44 (1) IFR eine Reduktion der Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva für einen Zeitraum von 30 Tagen gestatten.

Kleine Wertpapierfirmen sowie Wertpapierfirmen, die kein Emissionsgeschäft und keinen Eigenhandel betreiben, können auf Antrag gemäß Artikel 43 (3) IFR auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, allerdings höchstens bis zu einem Drittel der für sie geltenden Mindestliquiditätsanforderung.

Weitere relevante Expertise