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Konzentrationsrisiko

Die Überwachung von Risikokonzentrationen gehört auch in Zukunft zu einer zentralen Anforderung an Wertpapierfirmen. Ein Konzentrationsrisiko liegt nach Artikel 4 (1) Nr. 31 IFR vor, wenn die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden die in Artikel 37 IFR geregelten Obergrenzen überschreiten. Während der Gesetzgeber den Risikopositionswert gemäß Artikel 36 (1) IFR nur noch auf Handelsbuchpositionen begrenzt, werden die für die Ermittlung der Obergrenze maßgeblichen Eigenmittel weiterhin als die Summe aus dem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital entsprechend der in Artikel 9 (1) IFR geregelten Quote definiert.

Kleine Wertpapierfirmen i.S.v. Artikel 12 IFR unterliegen nicht den Großkreditvorschriften, weil das Konzentrationsrisiko nach Artikel 36 (1) IFR nur für Handelsbuchpositionen zu berechnen sind und kleine Wertpapierfirmen generell keinen Risikopositionswert im Handelsbuch haben dürfen. Das resultiert daraus, dass der „tägliche Handelsstrom“ (DTF) einer Wertpapierfirma nach Artikel 12(1) lit. e IFR immer gleich null sein muss. Handelsbuchrelevante Geschäftsaktivitäten darf eine kleine Wertpapierfirma nicht durchführen.

Großkreditvorschriften für Wertpapierfirmen

Obergrenze für Konzentrationsrisiko

Obergrenze für Konzentrationsrisiko

Nach Artikel 37 IFR beträgt die Obergrenze einer Wertpapierfirma für das Konzentrationsrisiko eines Risikopositionswerts im Handelsbuch gegenüber einem Einzelkunden bzw. einer Gruppe verbundener Kunden 25 % ihrer Eigenmittel.

Ist der Einzelkunde der Wertpapierfirma ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist, so beträgt die Obergrenze entweder 25 % der Eigenmittel oder 150 Mio. Euro. Ist der Betrag von 150 Mio. Euro höher als 25 % der Eigenmittel, so darf die Obergrenze über 25 % hinausgehen. Die Risikoposition darf in diesem Fall jedoch maximal 100 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma betragen. Gehört der Einzelkunde zudem zu einer Gruppe verbundener Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, so greift eine Rückausnahme: die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen diesen Kunden darf 25 % der Eigenmittel nicht überschreiten.

Bei Überschreitung der Obergrenze: Meldepflicht und die K-CON-Eigenmittelanforderung in Bezug auf die Überschreitung

Bei Überschreitung der Obergrenze: Meldepflicht und die K-CON-Eigenmittelanforderung in Bezug auf die Überschreitung

Wird die Obergrenze von Artikel 37 (1) IFR überschritten, so muss die Wertpapierfirma die Überschreitung der Aufsicht entsprechend den Vorgaben des Artikel 38 IFR melden und die K-CON-Eigenmittelanforderung in Bezug auf die Überschreitung des Risikopositionswert nach Artikel 39 IFR berechnen.
Ausnahmen für bestimmte Risikopositionen

Ausnahmen für bestimmte Risikopositionen

Nach Artikel 41 (1) IFR sind bestimmte Risikopositionen von der Obergrenze für das Konzentrationsrisiko von vornherein ausgenommen. Das gilt beispielsweise für Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Wertpapiergeschäften eingegangen werden. Zudem kann die Wertpapierfirma nach Artikel 41 (2) lit. b IFR bei der BaFin einen Antrag auf die Befreiung ihrer Risikopositionen gegenüber ihrem Mutter- oder Schwesterunternehmen stellen. Voraussetzung hierfür ist die Einbeziehung in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Artikel 7 IFR oder Artikel 11 CRR oder gleichwertigen Normen eines Drittlandes. Anders als die äquivalente Ausnahme nach GroMikV ist der large exposure waiver nach Artikel 41 (2) lit. b IFR nicht der Höhe nach auf 400 % der anrechenbaren Eigenmittel begrenzt.

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