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EuGH: Massenentlassungen – Einbindung der Agentur für Arbeit im Konsultationsverfahren – kein Individualschutz der Arbeitnehmer

Massenentlassungsverfahren – irrelevant für die Wirksamkeit von Entlassungen?

Überschreiten Massenentlassungen bestimmte Schwellenwerte, müssen Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige erstatten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser vorab zu konsultieren. Das BAG hat bisher nahezu jeden Fehler im Massenentlassungsverfahren mit der Unwirksamkeit der Entlassungen sanktioniert. Begründet hat das BAG dies vornehmlich damit, dass dem Massenentlassungsverfahren auch individualschützender Charakter zukomme. Diese Rechtsprechung des BAG ist nun erheblich „ins Wanken geraten“.

Anlass hierfür ist eine Vorlage des BAG an den EuGH zu § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG. § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG verlangt, dass Arbeitgeber gleichzeitig mit der Einleitung des Konsultationsverfahren gegenüber dem Betriebsrat der zuständigen Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuleiten.

Den vollständigen BB-Kommentar von Beatrice Hotze und Dr. Felicia von Grundherr lesen Sie hier (erschienen in: Betriebs-Berater | BB 33/34.2023 | 14.8.2023).

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