Die Indexierung von Tariflöhnen
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Die steigende Inflation zeigt auch Auswirkungen auf das aktuelle Tarifgeschehen. In den letzten Monaten haben bereits vereinzelt Gewerkschaften eine automatische Koppelung der Vergütungsentwicklung an die Inflationsrate gefordert. Derartige Indexklauseln sind aber unzulässig.
Indexklauseln im Trend
Seit Monaten ist ein deutlicher Anstieg der Inflationsrate in Deutschland zu verzeichnen. Dies hat erhebliche Auswirkungen, auch auf das Tarifgeschehen. Um die drohenden Reallohnverluste zu vermeiden, greifen Gewerkschaften zu verschiedenen Mitteln. Vereinzelt wird der Versuch unternommen, der Geldentwertung mit sog. Indexklauseln zu begegnen.
Indexklauseln koppeln die Vergütungsentwicklung an einen Index, typischerweise an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (VPI). Sie führen damit zu einer automatischen Vergütungsanpassung nach Maßgabe der Inflationsrate und verschaffen dem Arbeitnehmer so einen automatischen Inflationsausgleich.
Aus Arbeitgebersicht sind solche Indexklauseln schon deshalb kaum hinnehmbar, weil das finanzielle Volumen für die Personalkosten so nicht budgetierbar ist. Aber auch aus währungspolitischer Sicht sind Indexklauseln höchst problematisch: Auf die ohnehin steigende Inflation wirken sie wie ein „Brandbeschleuniger“.
Preisklauselverbot steht der Anwendung von Indexklauseln entgegen
Genau deshalb sieht § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz (PrKG) ein sog. Preisklauselverbot vor. Sinn und Zweck ist es, die Preisstabilität durch Indexierungsverbote zu sichern und eine Inflationsspirale zu vermeiden. Geldschulden, also auch Arbeitslöhne, dürfen danach grds. nicht indexiert werden. Wird die Höhe des Arbeitslohns durch die Inflationsrate determiniert, richtet sich dieser nach dem Wert von „anderen Gütern oder Leistungen“ i.S.d. § 1 Abs. 1 PrKG, nämlich denen, die dem VPI zugrunde liegen. Eine so definierte Lohnhöhe unterfällt dem Preisklauselverbot.
Der vollständige Beitrag "Die Indexierung von Tariflöhnen" von Thomas Ubber und Dr. Felicia von Grundherr ist erschienen in ZAU Arbeitsrecht im Unternehmen, Nr. 10, 04.11.2022 und kann über diesen Link angefordert werden: