Skip to content

Was bringt das geplante Gesetz zum Schiedsverfahrensrecht für die Praxis?

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht soll an die aktuellen Bedürfnisse angepasst und damit insgesamt attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundesjustizministerium am 1. Februar 2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das angestrebte Ziel dürfte mit den derzeitigen Vorschlägen jedoch nur teilweise erreicht werden. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die wichtigsten neuen Regelungen und ihre Bedeutung für die Praxis.

Der Gesetzentwurf richtet sich unmittelbar an ein internationales Publikum: Er wurde von vornherein in deutscher und in englischer Sprache veröffentlicht (hier und hier abrufbar), zusammen mit einer Synopse der geplanten Änderungen. Dies ist bemerkenswert, denn zweisprachige Gesetzesentwürfe sind unüblich. Einige der vorgeschlagenen Regelungen werden sich positiv auf die Praxis auswirken, andere nur teilweise, wieder andere sind noch nicht ganz zu Ende gedacht. Zu dem Entwurf können nun verschiedene Verbände Stellung nehmen. Das Ministerium wird nach einigen Monaten einen Regierungsentwurf veröffentlichen, der dann dem Bundestag vorgelegt wird.

Die Themen

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht wird nicht komplett neu geregelt, sondern der Gesetzentwurf schlägt punktuelle Änderungen bei einzelnen Themen vor, wie zum Beispiel:

  • Schiedsvereinbarungen sollen im Rahmen von Handelsgeschäften formfrei abgeschlossen werden können.
  • Gerichte sollen bei einem Antrag zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch über das Bestehen und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden können.
  • Die Bildung eines Schiedsgerichts bei Mehrparteienverfahren soll genauer geregelt werden.
  • Wenn ein Schiedsgericht sich für unzuständig hält, soll seine Entscheidung künftig vor einem staatlichen Gericht aufhebbar sein.
  • Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von Schiedsgerichten sollen einfacher vollziehbar werden, auch bei einem Schiedsort im Ausland.
  • Mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten sollen auch als Videoverhandlungen möglich sein.
  • Das Schiedsgericht soll den Schiedsspruch auch in einem elektronischen Dokument abfassen können.
  • Wenn ein Schiedsrichter eine abweichende Meinung zum Schiedsspruch hat, soll ein Sondervotum zulässig sein.
  • Schiedssprüche sollen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form veröffentlicht werden, wenn die Parteien nicht widersprechen.
  • Schiedssprüche sollen unter bestimmten Umständen mit einem Restitutionsantrag aufhebbar werden.
  • Gerichtliche Verfahren vor allem zu Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen sollen vor Commercial Courts auch auf Englisch geführt werden können.

Einige dieser Punkte bewerten wir im Folgenden aus Sicht der Praxis. Am Ende folgen Vorschläge, welche Themen idealerweise noch geregelt werden sollten.

Form von Schiedsvereinbarungen: Regelung nicht international gedacht

Derzeit müssen Schiedsvereinbarungen, um wirksam zu sein, „entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.“ Laut Gesetzentwurf soll dies nicht mehr erforderlich sein, wenn die Schiedsvereinbarung für alle Parteien ein Handelsgeschäft ist. In dem Fall soll eine Schiedsvereinbarung formlos geschlossen werden können. Mit der Anknüpfung an das Handelsgeschäft kehrt der Gesetzentwurf zum historischen Vorbild der Vorgängerregelung zurück. Bei einer formlosen Vereinbarung soll jede Partei verlangen können, dass ihr die andere Partei den Inhalt der Schiedsvereinbarung in Textform bestätigt, d.h. auf durch Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.

Formerleichterungen sind an sich immer zu begrüßen, allerdings wirft der geplante Text zahlreiche Fragen für die Praxis auf:

Ein deutscher Jurist weiß, was ein Handelsgeschäft ist und ob die dafür erforderliche Kaufmannseigenschaft vorliegt. International werden die Begriffe Handelsgeschäft und Kaufmann allerdings so nicht benutzt. Internationale Parteien können sich womöglich wenig darunter vorstellen, zumal der Entwurf nicht auf die zugehörige Vorschrift im Handelsgesetzbuch verweist. Auch ist unklar, ob diese Vorschrift im Rahmen des Schiedsverfahrens heranzuziehen wäre. Bei einer Rechtswahl ausländischen Rechts fragt sich, ob deutsches Handelsrecht überhaupt gilt. Selbst wenn die neue Vorschrift klar wäre, ist unsicher, welche ausländischen Gesellschaften unter den Kaufmannsbegriff fallen.

Auch der gesetzlich vorgesehene Anspruch der einen Partei gegen die andere auf Bestätigung der Schiedsvereinbarung in Textform führt zu keiner Vereinfachung: Hier ist ebenfalls kein Verweis auf die entsprechende Vorschrift zur Textform im BGB enthalten, und ihre Anwendbarkeit ist unsicher. Weiter fragt sich, was der Unterschied zwischen der Textform (für eine einseitige Bestätigung) und der eingangs zitierten, sonst nötigen Form sein soll: In beiden Fällen braucht es eine dauerhaft lesbare Erklärung. Aber was passiert, wenn die andere Partei die Bestätigung ganz verweigert, oder wenn der Inhalt der Erklärung von der mündlichen Vereinbarung abweicht? Denkbar ist auch der umgekehrte Fall: Eine Partei bestätigt einen Inhalt einer Schiedsvereinbarung, obwohl es keine Gespräche dazu gegeben hat. Zudem lässt der Entwurf auch offen, ob der betreffende Anspruch auf Bestätigung der Schiedsvereinbarung vor dem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht geltend zu machen ist.

Schließlich bleiben die derzeitigen Probleme in den Fällen bestehen, in denen eine Partei Verbraucher ist, so dass grundsätzlich Schriftform in einer separaten Urkunde nötig ist. Manchmal ist die Verbrauchereigenschaft nicht auf Anhieb erkennbar. Deshalb wird sie oft übersehen. Dies führt häufig zu Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. 

Wenn der Entwurf so in das Gesetz aufgenommen wird, wären zahlreiche weitere Streitigkeiten vorprogrammiert und die Praxis bekäme „Steine statt Brot“. Die Schiedsvereinbarung ist die Grundlage, dass der inhaltliche Streit vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden kann. Ein modernes Schiedsverfahrensrecht sollte wirksame Schiedsvereinbarungen auf einfache Art und Weise ermöglichen. Zu der gewünschten Stärkung des Schiedsstandortes Deutschland müssen die verwendeten Begriffe international verständlich sein. Es bleibt zu hoffen, dass dies verbessert wird.

Einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts: Vollziehbarkeit in Deutschland hilfreich

Nach dem Gesetzentwurf sollen deutsche Gerichte bei der Vollziehung von Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes unterstützen, die von Schiedsgerichten angeordnet werden. Dies soll auch dann gelten, wenn der Schiedsort im Ausland liegt, es also kein „deutsches Schiedsverfahren“ ist. Das Gericht soll eine Maßnahme auch abweichend fassen können, wenn das zur Vollziehung nötig ist. Im Gesetzentwurf sind zudem die Gründe genannt, wann das Gericht einen solchen Antrag ablehnen kann, z.B. wenn ein entsprechender Schiedsspruch aufhebbar wäre, oder wenn eine Sicherheitsleistung fehlt.

Dieser Vorschlag wird der Praxis förderlich sein, denn bisher war unklar, ob deutsche Gerichte vorläufige oder sichernde Maßnahmen eines Schiedsgerichts mit ausländischem Schiedsort zur Vollziehung in Deutschland zulassen können. Die Durchsetzung solcher Maßnahmen wird dadurch erleichtert. Der Schuldner, der durch eine ungerechtfertigte Maßnahme geschädigt wurde, soll einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger haben, der unabhängig vom Schiedsort gilt.

Insgesamt wird die Effektivität von Schiedsverfahren mit internationalem Bezug durch die vorgeschlagene Änderung gefördert.

Videoverhandlungen: Die Praxis regelt das bereits selbst

Weiter sollen mündliche Verhandlungen „per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlungen)“ ermöglicht werden. Dies ist in institutionellen Schiedsverfahren bereits jetzt üblich, wenn es sich angesichts des Falles anbietet, etwa bei vorbereitenden Verfahrensmanagementkonferenzen oder wenn die Anwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Der Entwurf zeichnet damit die längst etablierte Praxis nach. Das schafft Klarheit und ist ein Signal, dass das neue deutsche Schiedsverfahrensrecht in der digitalen Welt angekommen ist. 

Dabei ist die vorgesehene Regelung knapper als die bereits vorhandene gesetzliche Regelung für staatliche Verfahren, die vor allem im Zuge der Corona-Pandemie verschiedene Gerichtsurteile hervorgebracht hat. Dies eröffnet Spielräume, erfordert aber gleichzeitig noch detailliertere Regelungen – wenn nicht im neuen Gesetz, dann jedenfalls im Rahmen des laufenden Schiedsverfahrens. So wäre beispielsweise zu regeln, wer (Parteien, Zeugen, Sachverständige) per Video an der Verhandlung teilnehmen darf und wie alle anwesenden Personen die übrigen Beteiligten sehen können müssen.

Veröffentlichung von Schiedssprüchen: Die Vertraulichkeit muss vorgehen

Der Gesetzgeber möchte die Veröffentlichung von Schiedssprüchen fördern, um Schiedsverfahren transparenter zu machen und eine Rechtsfortbildung zu ermöglichen. Deshalb sollen Schiedssprüche ganz oder in Teilen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form veröffentlich werden können. Das Schiedsgericht muss die Parteien vorher zur Zustimmung innerhalb eines Monats auffordern und darauf hinweisen, dass ohne Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt.

Die Parteien müssen also aktiv widersprechen, wenn sie keine Veröffentlichung wünschen. Parteien wählen allerdings ein Schiedsverfahren gegenüber einem Gerichtsverfahren unter anderem wegen der im Schiedsverfahren üblichen und in vielen institutionellen Schiedsordnungen vorgesehenen Vertraulichkeit. Sie verlassen sich darauf, dass diese auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens gilt. Eine geplante Veröffentlichung des Schiedsspruchs kann dann überraschend kommen.

Erst recht kann die Frist zum Widerspruch in der Praxis leicht übersehen werden, da das Verfahren dann eigentlich abgeschlossen ist. Vorzugswürdig wäre eine Regelung, wonach die Parteien ausdrücklich zustimmen müssen. Sollte dies nicht angepasst werden, ist Schiedsgerichten zu raten, die mögliche Veröffentlichung mit den Parteien rechtzeitig während des Verfahrens zu erörtern.

Sondervoten: hilfreiche Klarstellung

Bisher kann ein Sondervotum eines Schiedsrichters, das vom Schiedsspruch abweicht, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Deutschland gefährden. Dies ist auf eine vor einigen Jahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main zurückzuführen, die international für Aufruhr gesorgt hatte. Der Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und stellt im Entwurf klar, dass ein Schiedsrichter seine abweichende Meinung zum Schiedsspruch oder dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen kann. Das Sondervotum soll kein Bestandteil des Schiedsspruchs sein.

Diese geplante Regelung ist ein hilfreicher Beitrag zur Rechtssicherheit, denn Sondervoten zu Schiedssprüchen sind international üblich. Eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses ist mit der Zulassung eines Sondervotums nicht verbunden. Sie läge nur vor, wenn Einblicke in den Ablauf der Beratungen innerhalb des Schiedsgerichts offengelegt würden.

Restitutionsantrag: Bedarf unklar

Der Gesetzgeber möchte Fälle regeln, in denen die Frist für eine Aufhebung eines Schiedsspruchs abgelaufen ist, der Schiedsspruch jedoch grobe Fehler enthält. Dann soll ein Restitutionsantrag möglich sein. Gedacht ist z.B. an Schiedssprüche aufgrund von Falschaussagen, gefälschten Urkunden, Prozessbetrug etc. 

Wie oft solche Fälle in der Praxis tatsächlich vorkommen, ist unklar. Eher ist zu befürchten, dass eine Partei, die mit dem Schiedsspruch unzufrieden ist, auch diesen Rechtbehelf unabhängig von den Erfolgsaussichten noch ausnutzen wird, um eine unvorteilhafte Sachentscheidung anzugreifen.

Englische Sprache vor deutschen Gerichten: längst überfällig

Verfahren vor den Oberlandesgerichten, vor allem zur Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, sollen vor den neu einzurichtenden Commercial Courts stattfinden. Dies werden spezielle Spruchkörper für internationale Streitigkeiten sein. Das Verfahren soll dort auch komplett auf Englisch geführt werden können, wenn die Parteien dies möchten. Selbst wenn das Verfahren auf Deutsch geführt wird, sollen Dokumente auf Englisch vorgelegt werden können. 

Diese Pläne sind längst überfällig und wurden von der Praxis eingefordert. Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber den Bedarf an Gerichtsverfahren auf Englisch erkannt hat. Gerade an Schiedsverfahren sind oft ausländische Parteien beteiligt, die bisher vor deutschen Gerichten nur mit umständlichen Übersetzungen oder mit Dolmetschern beteiligt sein können. 

Nur vor dem BGH ist die geplante Regelung noch unsicher. Das Rechtsbeschwerdeverfahren dort soll nur dann auf Englisch geführt werden können, wenn der BGH einem entsprechenden Antrag stattgibt. Dies soll der BGH „nach seinem Ermessen“ entscheiden können; Kriterien dazu sind nicht vorgegeben. Wenn in der letzten Instanz doch noch alles übersetzt werden muss und die internationalen Parteien aufgrund der Sprachbarriere doch nicht direkt beteiligt sein können, ist dies misslich und stärkt den Schiedsstandort Deutschland nicht. 

Weitere offene Wünsche

Leider hat der Gesetzgeber bisher nicht alle offenen Wünsche aus der Praxis aufgegriffen, die ein Schiedsverfahren in Deutschland attraktiver machen würden.

  • Die angestrebte Absenkung der Formvorgaben geht nicht weit genug. Die bisherige Regelung zur Form von Verbraucherschiedsvereinbarungen sollte auf ihre tatsächliche Eignung überprüft und überdacht werden. Die erforderliche gesonderte Vereinbarung mit gemeinsamer Schriftform führt in der Praxis eher zu Problemen als zum Schutz der Verbraucher. Das Erfordernis wird bei Verträgen im Wirtschaftsverkehr, bei denen u.a. Verbraucher beteiligt sind, leicht übersehen. Die Unwirksamkeit einer eigentlich von allen Parteien gewollten Schiedsklausel ist häufig die Folge. Auch im Ausland gibt es vergleichbare Formerfordernisse nicht.
  • Künftig sollte es nur noch eine weitere Instanz zur Überprüfung von Schiedssprüchen im Rahmen von Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren geben. Anstelle der derzeitigen Möglichkeit zur Anrufung des BGH im Anschluss an eine OLG-Entscheidung wäre hier eine unmittelbare Zuständigkeitskonzentration beim BGH wünschenswert, ähnlich wie in der Schweiz und in Österreich. Den Parteien würde dies Zeit und Kosten ersparen und eine zügigere Vollstreckung von Schiedssprüchen ermöglichen. Mit der Wahl eines Schiedsverfahrens entscheiden sich Parteien ohnehin für nur eine Instanz; die ausnahmsweise Überprüfung eines Schiedsspruchs sollte daher zügig von statten gehen.
  • Die rechtspolitisch gewünschte Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland gelingt nur mit einem attraktiven Vertragsrecht. Vertragspartner vereinbaren in internationalen Vertragswerken oft einen Gleichlauf von (Schieds-)Verfahrensrecht und materiellem Recht. Das deutsche AGB-Recht ist bekanntlich auch im Business-to-Business-Bereich besonders streng und wenig praxistauglich; dies lässt sich kaum durch Individualvereinbarungen lösen. Um die deshalb manchmal gewählte “Flucht ins ausländische Schiedsrecht“ durch Wahl eines Schiedsortes im Ausland bei gleichzeitiger Abwahl des deutschen AGB-Rechts zu vermeiden, bedarf es dringend einer materiellrechtlichen Anpassung und Liberalisierung des AGB-Rechts im Bereich der Business-to-Business-Verträge.

Zusammenfassung

Der Gesetzesentwurf enthält einige sinnvolle Ansätze, um das deutsche Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren. Positiv sind die Klarstellungen zur Vollziehung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und zur Zulässigkeit von Sondervoten. Die gesetzliche Verankerung der Videoverhandlung und Englisch als Sprache vor den Commercial Courts sind zu begrüßen, beides ist aber nicht revolutionär. Die Vereinfachung der Formvorgaben bei Schiedsvereinbarungen ist ein wichtiges Ziel, aber im Detail zu kompliziert. Hier und bei Verbraucherschiedsvereinbarungen sollte dringend nachgebessert werden. Ebenso bei der Veröffentlichung von Schiedssprüchen, wenn die Vertraulichkeit als eines der wesentlichen Argumente für ein Schiedsverfahren nicht an Überzeugungskraft verlieren soll. Der Restitutionsantrag ist fragwürdig und sollte überdacht werden. Dringender sind andere Reformen wie die Schaffung einer einzigen weiteren Instanz beim BGH zur Überprüfung von Schiedssprüchen und die Lockerung des AGB-Rechts. Die Überarbeitung des Schiedsverfahrensrechts ist eine einmalige Gelegenheit, um Deutschland als Schiedsstandort attraktiver und konkurrenzfähiger zu machen. Diese Chance sollte mutig und konstruktiv genutzt werden.