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COVInsAG wird SanInsKG

Temporäre Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung und weitere Änderungen bis zum 31. Dezember 2023.

In Reaktion auf die derzeitigen Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten wird das Sanierungs- und Insolvenzrecht temporär bis einschließlich des 31. Dezembers 2023 angepasst. Damit verkürzt der Gesetzgeber 

  • den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung und 
  • die Planungszeiträume für die Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen, und

erhöht die Höchstfrist für die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Die Regelungen werden in ein sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, dass aus der entsprechenden Umbenennung des COVInsAG hervorgeht. Dies könnte als Schritt in Richtung eines eigenen „Schlechtwetter-Insolvenzrechts“ gesehen werden.

Lesen Sie in unserem aktuellen Client Bulletin, welche bis einschließlich 31. Dezember 2023 temporär geltenden Regelungen das SanInsKG im Einzelnen vorsieht.

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