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Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsratsvergütungen

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich Änderungen in der umsatzsteuerlichen Handhabung. Diese sind spätestens ab dem 1. Januar 2022 umzusetzen. Unternehmen müssen die Rechtslage prüfen und ggf. ihre Prozesse anpassen.

Nachdem die Tätigkeit eines Aufsichtsrates jahrzehntelang pauschal als selbständige Tätigkeit angesehen und damit die Vergütung als umsatzsteuerpflichtig eingeordnet wurden, hat der EuGH im Jahre 2019 Folgendes entschieden:

  • Aufsichtsratsmitglieder sind nicht per se als umsatzsteuerliche Unternehmer zu qualifizieren.
  • Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Tätigkeit selbstständig ausübt.
  • Dies ist nur dann gegeben, wenn das für eine selbständige Tätigkeit typische wirtschaftliche Risiko getragen wird. 
  • An einem wirtschaftlichen Risiko fehlt es jedoch, wenn das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine weder von der Sitzungsteilnahme noch von den geleisteten
    Arbeitsstunden abhängige Festvergütung erhält. 

Der BFH hat die Rechtsprechung des EuGH übernommen und – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrates nicht selbstständig und demnach auch nicht als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht tätig werde, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trage.

Lesen Sie in unserem Bulletin, welche Konsequenzen sich hieraus für die Praxis ergeben, welchen Handlungsbedarf es aus steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht gibt und wie Allen & Overy Sie dabei unterstützt.