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Restrukturierungsrahmen des StaRUG (Referentenentwurf)

Deutschland nutzt Umsetzung der EU-Richtlinie für mutigen Schritt: Voraussichtlich ab Januar 2021 können auch deutsche Unternehmen ihre Restrukturierung mit Mehrheitsentscheidungen, Moratorium und anderen Instrumenten außerhalb der Insolvenz zum Erfolg führen.

Kurz zusammengefasst

Der Entwurf des Restrukturierungsrahmens des StaRUG hat die Qualität, im Falle der Umsetzung Deutschland (endlich) mit einem effizienten und praxistauglichen Restrukturierungsinstrument außerhalb der Insolvenz auszustatten und die Restrukturierungslandschaft nachhaltig zu verändern.

Die wesentlichen Stärken:

  • Frühzeitig verfügbar: bereits mit drohender Zahlungsunfähigkeit steht der Restrukturierungsrahmen zur Verfügung (also max. 24 Monate vor Zahlungsunfähigkeit)
  • Schuldner gesteuertes modulares Verfahren: Der Schuldner entscheidet im Lichte des von ihm mit den Stakeholdern zu verhandelnden Sanierungskonzepts, welcher Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgestellt wird und welche Module des Restrukturierungsrahmens er benötigt (Plan Cram-Down, Vorprüfung, Moratorium, Vertragsbeendigung, neue Finanzierung als Teil des Plans) und ggf. durch das Gericht bestätigt werden.
  • Dualer IPR-Ansatz: Der Schuldner entscheidet, ob das Verfahren als Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO gelten soll, oder nicht.
  • Plan nur für relevante Rechtsverhältnisse: Der Restrukturierungsplan gestaltet nur bestimmte Rechtsverhältnisse bzw. Gläubiger und erlaubt damit paßgenaue Lösungen (kein Gesamtverfahren).
  • (Übergreifender) Cram-Down Mechanismus: Blockierende Minderheiten können sowohl innerhalb einer Gruppe mit 75% Mehrheit als auch gruppenübergreifend überstimmt werden. Das Vorrangprinzip ist modifiziert (keine strenge „absolute priority rule“)

ACHTUNG: Sollte der ambitionierte Zeitplan umgesetzt werden und das StaRUG am 1. Januar 2021 in Kraft treten, dann steht auch der grobe Fahrplan für Unternehmen in Schieflage fest. Spätestens jetzt – in den letzten drei Monaten der Aussetzung der Überschuldung als Insolvenzantragsgrund – gilt es mit den Arbeiten für ein Sanierungskonzept zu beginnen, um ab Januar 2021 die dann wieder notwendige positive Fortbestehensprognose zur Vermeidung der Überschuldung stellen und den Restrukturierungsrahmen nutzen zu können.

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