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Newsletter für die Aktiengesellschaft - 1. Quartal 2021

Wichtige Neuigkeiten für Aktiengesellschaften

Highlights

OLG München zur gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats analog § 104 AktG

Das OLG München hatte in einem Beschwerdeverfahren über die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu entscheiden. Die Bestellung sollte aufschiebend bedingt erfolgen für den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung in einem beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahren, mit dem die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Wahl einzelner oder aller benannten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern festgestellt bzw. erklärt wird. Nach Ansicht des OLG München ist eine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates ebenso wenig gegeben wie eine Unterbesetzung bzw. ein sonstiger dringender Fall, sodass die Voraussetzungen des § 104 AktG in diesem Fall nicht vorlägen. Auch eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 AktG komme in diesem Fall nicht in Betracht.

LG Köln zum Stichtag bei der Einberufung einer Hauptversammlung nicht börsennotierter Aktiengesellschaften

Das LG Köln hatte über die Anwendbarkeit des GesRuaCOVBekG auf die Fristen für die Einberufung der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft zu entscheiden. Die Einberufung erfolgte 25 Tage vor der Hautpversammlung. Abweichend von der Satzung der Aktiengesellschaft wurde der Stichtag für die Aktionärsbeteiligung auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung gelegt. Von diesen Regelungen der Satzung kann jedoch nach Anischt des Gerichts nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 GesRuaCOVBekG abgewichen werden, da diese Norm weder direkt noch analog auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft anwendbar sei. Auch eine entsprechende ergänzende Auslegung der Satzung sei nicht möglich.

LG München I zur Aufhebung eines Beschlusses über die Durchführung einer Sonderprüfung

Das LG München I hatte über die Aufhebung eines Beschlusses über die Durchführung einer Sonderprüfung zu entscheiden, die auch Verstöße der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hatte. Nach Auffassung des Gerichts dürfe auch der Aufsichtsrat in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf die Hauptversammlung ausüben. Ein Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats verstoße gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG analog.