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Newsletter für die Aktiengesellschaft - 2. Quartal 2020

Wichtige Neuigkeiten für Aktiengesellschaften

Highlights

OLG München zur rechtmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine SE

Das OLG München hatte über die rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer börsennotierten AG nach Maßgabe einer Beteiligungsvereinbarung hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu entscheiden, nachdem die AG in eine dualistische SE umgewandelt worden war. Entgegen der Ansicht des LG München sei für die Frage der Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung nicht darauf abzustellen, ob der Aufsichtsrat im Zeitpunkt der Umwandlung tatsächlich mitbestimmt war oder nicht. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob es bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein prozessual durchsetzbares Recht auf Mitbestimmung gegeben hätte.

OLG München zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Vorstandsdienstvertrags

Das OLG München hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Vorstandsdienstvertrags einer AG zu entscheiden. Das Nachschieben von (Verdachts-)Kündigungsgründen sei bei einem befristeten Dienstverhältnis nicht möglich, wenn die nachgeschobenen Kündigungsgründe dem Kündigenden erst nach regulärer Beendigung des Vertrags bekannt werden. Die Kündigungsgründe würden in diesem Fall denknotwendig kein Vertrauen in die weitere Zusammenarbeit mehr zerstören.

OLG Hamm zur Zustimmungspflichtigkeit von Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern

Das OLG Hamm hatte im Berufungsverfahren, in dem es um die Rückforderung gezahlter Vergütung und Tantiemen an ein Aufsichtsratsmitglied ging, über den Umfang der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats nach § 114 Abs. 1 AktG, die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Aufsichtsratsmitglieder, deren Bestellung fehlerhaft erfolgte, sowie darüber zu entscheiden, ob § 114 AktG auch auf die einem Aufsichtsratsmitglied nahestehende Personen Anwendung findet. Ferner hat das Gericht zur Auslegung eines Spaltungsplans nach §§ 123, 131 UmwG Stellung genommen.

LG München I zum Abschluss eines Vorstandsdienstvertrags durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss

Das LG München I hatte über die Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu entscheiden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 179 Abs. 1 BGB sei ausgeschlossen, da die Klägerin – Rechtsanwältin und Anwärterin eines Vorstandspostens einer AG – die fehlende Vertretungsmacht des beklagten Aufsichtsratsvorsitzenden gem. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB hätte erkennen müssen und sie dem bestehenden Nachforschungserfordernis nicht nachgekommen sei.

Die virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz – Erste Bestandsaufnahme aus Sicht der Praxis

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 („COVID-19-Gesetz“) u.a. für Aktiengesellschaften die Möglichkeit geschaffen, im Jahr 2020 ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen unter stark ausgeweiteter Verwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel durchzuführen. Eine erste Bestandsaufnahme zeigt, dass die Möglichkeit zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung in der Praxis insbesondere von DAX-30- und MDAX-Gesellschaften sehr gut angenommen wurde und die Gesellschaften – soweit nachvollziehbar und bekannt – keine größeren Probleme im Vergleich zu einer physischen Präsenzhauptversammlung feststellen konnten. Vor diesem Hintergrund sind für die Zukunft nach COVID-19 bereits sog. Hybridversammlungen im Gespräch (Mischung aus Präsenz- und virtueller Hauptversammlung), um die Vorteile aus beiden Formen zu vereinen.

Update zum Personengesellschaftsrecht – Der Mauracher Entwurf (MoPeG)

Am 20.04.2020 hat eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Mit dem über 200 Seiten umfassenden Entwurf (einschließlich Begründung) soll das zum Teil noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht an die Bedürfnisse des modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auf die Erarbeitung einer „grundlegenden Reform“ des Personengesellschaftsrechts hatten sich die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 verständigt. Obwohl der Entwurf im Grundsatz eine systemwahrende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorsieht, enthält er ein umfangreiches Bündel an Neuregelungen, die sich neben 37 Gesetzen insbesondere auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) beziehen.

A&O Vergütungsstudie erschienen

Allen & Overy hat im Mai 2020 die nunmehr 9. Auflage der Analyse der rechtlichen Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der DAX-30-Unternehmen 2019 veröffentlicht.

A&O veröffentlicht Studie zur Umsetzung der gesetzlichen Frauen- und Geschlechterquote

Im Mai 2020 hat Allen & Overy fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Führungspositionen-Gesetz – FüPoG) erneut eine Studie zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die DAX- und MDAX-Gesellschaften veröffentlicht.