Die Unzulässigkeit von Indexklauseln in Tarifverträgen
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11 Oktober 2022
Seit Monaten ist ein deutlicher Anstieg der Inflationsrate in Deutschland zu verzeichnen. Dies hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Tarifgeschehen. Um die drohenden Reallohnverluste zu vermeiden, greifen Gewerkschaften zu verschiedenen Mitteln. Ganz überwiegend werden fixprozentuale, schrittweise Vergütungserhöhungen, teilweise kombiniert mit Sonderkündigungsrechten bei Überschreiten zuvor festgelegter Inflationsraten, gefordert und vereinbart. Vereinzelt wird aber auch der Versuch unternommen, der Geldentwertung mit sog. Indexklauseln zu begegnen.
Indexklauseln koppeln die Vergütungsentwicklung an einen Index, typischerweise an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes („VPI“). Sie führen also zu einer automatischen Vergütungsanpassung nach Maßgabe der Inflationsrate und verschaffen dem Arbeitnehmer so einen automatischen Inflationsausgleich. Aus Arbeitgebersicht sind solche Indexklauseln schon deshalb kaum hinnehmbar, weil das finanzielle Volumen für die Vergütungsleistung so nicht budgetierbar ist. Aber auch aus währungspolitischer Sicht sind Indexklauseln höchst problematisch: Auf die ohnehin steigende Inflation wirken sie wie ein „Brandbeschleuniger“. Genau deshalb sieht § 1 Preisklauselgesetz („PrKG“) ein sog. Preisklauselverbot vor. Eine Geldschuld darf danach grundsätzlich nicht indexiert werden.
Dem wird in der arbeitsrechtlichen Literatur bislang – vermutlich aufgrund der langjährigen niedrigen Inflationsraten – wenig Beachtung geschenkt. Vereinzelt wird die Problematik sogar als rein theoretische angesehen. Das dürfte sich nun ändern: So hat ver.di in diesem Sommer einen Inflationsausgleich für die Arbeitnehmer bei den Seehäfen durchgesetzt. Auch dem jüngsten Streik des Cockpitpersonals bei der Deutsche Lufthansa AG lag eine Forderung nach einer Indexklausel zugrunde. In dem hiergegen angestrengten Eilverfahren befasste sich mit dem ArbG München wohl erstmals ein Gericht mit der Indexierung von Tariflöhnen.
Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag von Thomas Ubber und Dr. Felicia von Grundherr, erschienen in Betriebs-Berater | BB 41.2022 | 10.10.2022, S. 2356 ff.