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Der fiktive Beförderungsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds nach betrieblicher Umstrukturierung

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen gem. § 78 S. 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber ist insofern verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung zu gewährleisten, die derjenigen entspricht, die das Mitglied ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Dabei wird neben der beruflichen Tätigkeit auch das sich aus ihr ergebende Entgelt erfasst.

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann den Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot unmittelbar auf Zahlung einer höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG, 22.1.2020 – 7 AZR 222/19, NZA 2020, 594). Im Rahmen dieses Anspruchs müssen allerdings nach der vorliegenden Entscheidung des LAG Sachsen vom 2.8.2021 (1 Sa 321/20) bestimmte Auswahlverfahren, die sich nach einer betrieblichen Umstrukturierung für die Besetzung einer höheren Position ergeben haben, mitberücksichtigt werden. Die neuen Umstände und die sich daraus ergebenden größeren Anforderungen für die Beförderung müssen dem fiktiven Beförderungsanspruch zugrunde gelegt werden. Nur die Betrachtung der Situation vor der betrieblichen Umstrukturierung, die günstiger für das Betriebsratsmitglied wäre, reicht nicht aus. Insofern sind die Grundsätze, die für gewöhnlich bei Auswahlentscheidungen im Rahmen von Beförderungen relevant werden, nach Auffassung des LAG Sachsen auf Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung nach betrieblicher Umstrukturierung strikt anzuwenden.

Lesen Sie hier den vollständigen Kommentar von Hüseyin Nas (in: Betriebs-Berater | BB 22.2022 | 30.5.2022, S. 1275f.)

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