Covid-19 Coronavirus: Hauptversammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie
Ansprechpartner
Überschriften in diesem Artikel
Weitere relevante Artikel
Publications: 04 April 2024
News: 20 February 2024
News: 20 February 2024
Allen & Overy berät Uniper bei Verkauf des ungarischen Gaskraftwerks Gönyű an Veolia
Ohne Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung kann keine Dividende ausgeschüttet werden. Allenfalls sind Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn zulässig, falls dies in der Satzung vorgesehen ist – was eher die Ausnahme darstellt. Abschlussprüferbestellungen und Aufsichtsratswahlen können vorerst nicht erfolgen. Manch eine Gesellschaft kann wichtige Kapital- oder Umwandlungsmaßnahmen nicht zum Abschluss bringen. Außerdem werden die Gesellschaften die gesetzlich vorgesehenen Fristen womöglich nicht einhalten können: Eine Aktiengesellschaft muss ihre ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten 8 Monate eines Geschäftsjahres abhalten. Für die SE beträgt diese Frist nur 6 Monate. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr enden diese Fristen also zum 30. Juni bzw. 31. August 2020.
Reine Online-Hauptversammlungen sind derzeit nicht möglich. Bei entsprechenden Satzungsregelungen kann zwar die Hauptversammlung sehr weitgehend einer Online-Versammlung angelehnt werden. Die Ausübung des Rede- und Fragerechts allein über das Internet ist aber praktisch weitgehend ausgeschlossen, zu groß sind die damit verbundenen technischen Aufwendungen und rechtlichen Risiken. Deshalb wurden – etwa vom Deutschen Aktieninstitut (DAI) - erste Initiativen mit dem Ziel gestartet, dass der Gesetzgeber Sonderregelungen erlässt, die die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften und die Möglichkeit einer Dividendenausschüttung sichern. Denkbar wären etwa Zuständigkeitsverlagerungen von der Hauptversammlung auf Vorstand und Aufsichtsrat, die Zulassung von reinen Online-Hauptversammlungen oder Abstimmungen der Aktionäre außerhalb einer Hauptversammlung. Für die Praktikabilität von Online-Hauptversammlungen und Abstimmungen außerhalb von Hauptversammlungen entscheidend ist, dass Gesellschaften insoweit auch das Rede- und Fragerecht der Aktionäre einschränken und gegebenenfalls auch aufheben können.