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Covid-19 Pandemie: Änderung des COVInsAG

Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Insolvenzgründe bis 30. April 2021 – **Aktualisierung Februar 2021**
Aktualisierung Februar 2021

Am 31. Januar 2021 endete die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die im Zuge des SanInsFoG unter Bezugnahme der Antragstellung auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vorgesehen wurde (vgl. Aktualisierung Dezember 2020). Sie ist durch den Gesetzgeber bis zum 30. April 2021 erneut verlängert worden (vgl. hierzu das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15. Februar 2021, BGBl. 2020 I S. 237). Die erneute, durch Anpassung des § 1 Abs. 3 COVInsAG erfolgende Aussetzung reagiert auf weitere Verzögerungen bei der Auszahlung staatlicher Hilfen (insb. der sog. „November- und Dezemberhilfen“, „November- und Dezemberhilfe Plus“, „November- und Dezemberhilfe Extra“, „Überbrückungshilfe III“), welche als Folge zahlreicher Anträge, des aufkommenden Prüfungsaufwands sowie technischer Schwierigkeiten entstanden sind (vgl. Pressemitteilung des BMJV vom 20. Januar 2021). Der Antragszeitraum wird ebenso angepasst. Maßgeblich ist nun die Antragsstellung auf staatliche Hilfe im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 (zuvor: 31. Dezember 2020). Gleichgeblieben ist der Ausschluss einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wenn keine Aussichten auf die Erlangung der Hilfeleistung bestehen oder sie für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 COVInsAG. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2021 in Kraft.

Im Zuge der Verlängerung sieht der Gesetzgeber die Gelegenheit, erkannten Nachholbedarf im Rahmen der Regelungen zum Haftungs- und Anfechtungsschutz infolge der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu adressieren. Hiermit ist vornehmlich die Klarstellung der zeitlichen Reichweite des Anfechtungsschutzes für Zahlungen auf gestundete Forderungen gemeint. Sie erfuhren bis dahin zwar einen Schutz unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 lit. e) COVInsAG a.F., doch wurde die Privilegierung nach dem vorgesehenen Aussetzungszeitraum ab dem 31. Januar 2021 in Frage gestellt. Nun gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG bis zum 31. März 2022 erfolgende Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28. Februar 2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend. Allerdings darf über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 nicht eröffnet worden sein. Ziel der Privilegierung bleibt, die Unterstützungsbereitschaft von Gläubigern zu insolvenzabwendenden Maßnahmen durch zusätzliche (Rechts )Sicherheit im Rahmen des Anfechtungsschutzes zu stärken. Im Übrigen wurden neben kosmetischen Eingriffen notwendige Anpassungen im Rahmen des COVInsAG infolge der Überführung der haftungsbewehrten Zahlungsverbote in § 15b InsO mit dem SanInsFoG vorgenommen (vgl. § 2 Abs. 5 COVInsAG sowie die Gesetzesbegründung zu § 15b InsO-RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 193 ff.).

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Aktualisierung Dezember 2020

Im Zuge des SanInsFoG (eine Zusammenfassung und den Gesetzestext des im SanInsFoG eingeführten StaRUG auf Deutsch und Englisch finden Sie hier) wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter in Bezugnahme von staatlichen Hilfsprogrammen – va der sog. November- und Dezemberhilfen – zum Jahreswechsel 2020/2021 angepasst. Zusätzlich wurden weitergehende Änderungen und Erweiterungen der Regelungen im COVInsAG vorgenommen, welche auch die Überschuldungsprüfung betreffen:

  • Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 erfolgt erneut eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht knüpft an die Antragsberechtigung von Unternehmen für staatliche Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie an.
  • Zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2021 gilt anstelle eines Prognosezeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Eine Zusammenfassung hierzu, den Auswirkungen auf die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie den neueingefügten Regelungen zum Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren finden Sie im nachstehenden Link.

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Publikation vom 4. September 2020

Zahlungsunfähige Unternehmen müssen ab 1. Oktober 2020 wieder ohne schuldhaftes Zögern und spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Falls Zweifel bestehen, sollte jetzt ein Liquiditätsstatus und fortlaufend für Unternehmen in der finanziellen Krise eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsprognose vorbereitet werden, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Für nicht-zahlungsunfähige Unternehmen, also überschuldete Unternehmen, aber auch Unternehmen, die weder überschuldet noch zahlungsunfähig sind (!), schafft der Gesetzgeber während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis Ende 2020 noch einmal befristete Stabilität:

  • Geschäftsleiter müssen zur Vermeidung der Antragsstellung wegen Überschuldung keine positive Fortbestehensprognose stellen und insolvenzrechtlichen Zahlungsverbote gelten für sie trotz eventueller Überschuldung nicht.
  • Kreditgeber können Unternehmen neue Kredite gewähren und sich Sicherheiten bestellen lassen, ohne insoweit Haftungs- oder Anfechtungsrisiken fürchten zu müssen. Insbesondere ist weiterhin grundsätzlich kein Sanierungsgutachten erforderlich.
  • Gesellschafter können Gesellschafterdarlehen gewähren, ohne insoweit Anfechtungs- oder Subordinationsrisiken fürchten zu müssen.

Aber aufgepasst: Neben den bekannten Herausforderungen für gemischte Finanzierungsstrukturen („neues/altes Geld“) im Lichte begrenzter Privilegierung empfiehlt sich neben einer fortlaufenden Liquiditätsprognose nach Möglichkeit zumindest ein Sanierungskonzept iSe. „Fahrplans durch die Krise“, da im Vorfeld einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit (= Krise) Abgrenzungsfragen bleiben.

Ab 1. Januar 2021 werden – Stand heute – eine positive Fortbestehensprognose zur Vermeidung der Überschuldung wichtig sowie die Anforderungen an Krisenfinanzierungen wieder voll greifen, d.h. Unternehmen sollten die Zeit nutzen, um bis dahin zumindest Grundlagen für ein schlüssiges Sanierungs- bzw. Refinanzierungskonzept zu erarbeiten.