Skip to content

Immaterielle Werte und Verrechnungspreisbestimmung: Einführung des DEMPE-Konzepts im deutschen Recht

Überschriften in diesem Beitrag

Im Rahmen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) wurde der neue § 1 Abs. 3c in das Außensteuergesetz (AStG) aufgenommen. Diese Norm regelt die Behandlung von immateriellen Werten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen. Mit dieser Änderung hat eine Definition des Begriffs „immaterielle Wert“ Eingang in nationales Recht gefunden und das auf internationaler Ebene bereits bekannte DEMPE-Konzept wurde umgesetzt.

Was ist das DEMPE-Konzept?

DEMPE ist ein Akronym und steht in Bezug auf immaterielle Werte für Entwicklung oder Erschaffung, Verbesserung, Erhalt, Schutz und Verwertung (Development, Enhancement, Maintenance, Protection and Exploitation). Nach dem DEMPE-Konzept sind diese Tätigkeitsfelder bei der Zurechnung von Erträgen aus immateriellen Werten entsprechend der wirtschaftlichen Wertschöpfung von entscheidender Bedeutung.

Das DEMPE-Konzept wurde auf Ebene der OECD im Rahmen der Aktionspunkte 8-10 des BEPS-Projekts entwickelt, welches das Ziel hatte die Verrechnungspreisbestimmungen an der Wertschöpfung zwischen nahestehenden Unternehmen auszurichten, um sicherzustellen, dass die Verrechnungspreise die wirtschaftlichen Umstände eines Geschäftsvorfalls abbilden. 2017 wurde das DEMPE-Konzept in die aktuelle Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien übernommen.

Umsetzung des DEMPE-Konzepts in nationales Recht

Nach § 1 Abs. 3c AStG bildet die Feststellung des Eigentums oder der Inhaberschaft an einem immateriellen Wert den Ausgangspunkt für die Bestimmung, welchem Unternehmen der Ertrag zusteht, der sich aus jedweder Art der Verwertung dieses immateriellen Werts ergibt. Der Eigentümer des immateriellen Werts hat nahestehende Unternehmen fremdüblich zu vergüten, sofern und soweit sie Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Erschaffung, der Verbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jedweder Art der Verwertung des immateriellen Werts ausüben und hierzu Wirtschaftsgüter einsetzen und Risiken übernehmen. Darüber hinaus stellt das Gesetz klar, dass die Finanzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des Erhalts oder des Schutzes eines immateriellen Werts angemessen zu vergüten ist, aber nicht zur Teilhabe am Ertrag aus dem finanzierten immateriellen Wert berechtigt.

Die neue Fassung des AStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Mit Blick auf das DEMPE-Konzept stellte der Gesetzgeber fest, dass die Umsetzung in nationales Recht nur eine Klarstellung bereits zuvor anwendbarer Grundsätze enthält. Daher könnte die deutsche Finanzverwaltung das DEMPE-Konzept auch bereits in Verfahren zu früheren offenen Veranlagungszeiträumen anwenden.

Was ist nach dem DEMPE-Konzept erforderlich?

Im Anschluss an die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums für steuerliche Zwecke hat der Eigentümer des immateriellen Werts eine Analyse der DEMPE-Funktionen und -Risiken durchzuführen (Funktionsanalyse). Der Zweck einer solchen Analyse besteht in der Feststellung, ob nahestehende Unternehmen, entweder alleine oder gemeinschaftlich, (i) einzelne oder sogar alle DEMPE-Funktionen ausgeübt, (ii) die in diesem Zusammenhang entstandenen Risiken getragen und kontrolliert und (iii) Wirtschaftsgüter für diesen Zweck eingesetzt haben. Wenn der Eigentümer eines immateriellen Vermögenswerts neben der bloßen Ausübung von Tätigkeiten durch nahestehende Unternehmen weitere Funktionen auslagert, sind die Möglichkeit der Kontrolle dieser Tätigkeiten durch den Eigentümer (oder eine andere Konzerngesellschaft) und die tatsächliche Ausübung dieser Kontrolle ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Bemessung der sachgerechten Vergütung.

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls sind die unterschiedlichen DEMPE-Bereiche (Entwicklung oder Erschaffung, Verbesserung, Erhalt, Schutz und Verwertung) in ihrer Bedeutung je nach Beitrag zur immateriellen Wertschöpfung unterschiedlich zu gewichten.

Auf Grundlage der aus der Funktionsanalyse gewonnenen Daten werden die fremdüblichen Verrechnungspreise für die DEMPE-Beiträge der nahestehenden Unternehmen bestimmt. Zu diesem Zweck sollte die für den jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Verrechnungspreismethode (z. B. Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, geschäftsvorfallbezogenene Nettomargenmethode oder geschäftsvorfallbezogenene Gewinnaufteilungsmethode) Anwendung finden. Die Auswahl der Verrechnungspreismethode ist abhängig von dem zugrundliegenden Funktions- und Risikoprofil der nahestehenden Unternehmen und wird im Einklang mit der Verrechnungspreisleitlinien bestimmt. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Verrechnungspreismethoden. Insbesondere die bloße Tatsache, dass DEMPE-Tätigkeiten durch mehr als eine Konzerngesellschaft erbracht werden, führt nicht zur automatischen Anwendung einer besonderen Verrechnungspreismethode.

Was hat der Steuerpflichtige zu beachten?

Steuerpflichtige sollten ihre bestehende Verrechnungspreisdokumentation umfassend dahingehend prüfen, ob sie das DEMPE-Konzept bereits anwenden und die ins nationale deutsche Recht neu aufgenommenen Anforderungen erfüllen. Sollte dies nicht der Fall, sind gegebenenfalls weitere Analysen zur Verdeutlichung oder Ergänzung der bestehenden Dokumentation geboten. Insbesondere die folgenden zentralen Fragen können als Orientierung dienen:

  • Wurden sämtliche immateriellen Werte, die nach der neu eingefügten Definition als solche zu qualifizieren sind erfasst?
  • Liegt bereits eine ausreichende Funktionsanalyse vor, die die DEMPE-Beiträge der nahestehenden Unternehmen für jeden immateriellen Wert gesondert unter Berücksichtigung der erfüllten Funktionen, übernommenen und kontrollierten Risiken und der eingesetzten Wirtschaftsgüter ausweist?
  • Erfüllt diese Funktionsanalyse die Anforderungen der kürzlich durch die Finanzbehörden erlassenen neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise bzw. der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung, welche Konzerngesellschaften die Risiken im Zusammenhang mit immateriellen Werten tragen?
  • Ist die Bedeutung der DEMPE-Beiträge für die immaterielle Wertschöpfung in verständlicher und transparenter Weise dargestellt?
  • Stellt die angewandte Verrechnungspreismethode für die Vergütung der DEMPE-Beiträge der nahestehenden Unternehmen die nach den neuen Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise „am besten geeignete Verrechnungspreismethode" dar?