Skip to content

BAG bestätigt Zulässigkeit der Verlagerung des Widerspruchsrisikos bei Asset Deals auf die widersprechenden Arbeitnehmer

Kommentar zu BAG · 19.5.2021 – 5 AZR 420/20

Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 BGB aufgrund eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs gem. § 613a Abs. 6 BGB mit der Folge widersprechen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht.

Insbesondere im aktuell auf Hochtouren laufenden M&A-Markt löst dieses Recht im Rahmen von so genannten Asset Deals – als dem Erwerb von Betriebsmitteln und Fortführung eines Betriebs oder Betriebsteils im Gegensatz zum Erwerb der Unternehmensanteile – regelmäßig Verhandlungen dazu aus, ob der Veräußerer oder der Erwerber dieses Widerspruchsrisiko tragen soll. Strukturell liegt es zunächst beimVeräußerer: Da der Arbeitsplatz aufgrund des Betriebsübergangs auf den Erwerber übertragen wurde, besteht beim Veräußerer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die widersprechenden Arbeitnehmer. Der Veräußerer muss – somit im Regelfall ohne Erhalt einer Gegenleistung – das Gehalt mindestens für dieDauer der Kündigungsfrist fortzahlen, und trägt auch das Risiko etwaiger Mängel einer ausgesprochenen Kündigung, bspw. aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG oder, wie aktuell vielfach gesehen, aufgrund von Mängeln im Massenentlassungsanzeigeverfahren nach § 17KSchG.

Lesen Sie hier den vollständigen Kommentar von Markulf Behrendt.

 

Betriebs-Berater | BB 50.2021 | 13.12.2021, S. 3008

Weitere relevante Expertise