Keine Auswirkungen von EuGH „CCOO“ auf die Überstundenvergütung
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BB-Kommentar zu LAG Niedersachsen · 6.5.2021 – 5 Sa 1292/20
Für eine Überstundenklage sei nicht nur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet hat, die über seine vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinausgeht. Vielmehr müsse diese Mehrarbeit auch in irgendeiner Weise dem Arbeitgeber zugerechnet werden können. Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig sein. Den Arbeitnehmer treffe die Beweislast (vgl. BAG, 10.4.2013 – 5 AZR 122/12, Rn. 14–21).
Diese Rechtsprechung habe das BAG trotz der Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 erkennbar nicht aufgeben wollen.
Hoffmann/Stolzenberg in: Betriebs-Berater | BB 33/34.2021 | 16.8.2021