Synopse der gesetzlichen Regelung zur "Frauenquote"
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Corona-Sonderzulagen nach § 3 Nr. 11a EStG – arbeitsrechtliche Problemstellungen
Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) verabschiedet, das am 11. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Der Gesetzesentwurf soll das 2015 in Kraft getretene Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) weiterentwickeln, verbessern und bestehende Lücken schließen. Insbesondere die flexible Frauenquote hatte nicht die von der Politik erwarteten Wirkungen erzielt.
Die Änderungen haben vielfältige Auswirkungen auf die Privatwirtschaft. Um die konkreten Änderungen zu verdeutlichen, werden die bisherige und die neue Rechtslage für die Privatwirtschaft in der anliegenden Synpose (4. Auflage 2021) tabellarisch gegenüber gestellt und die Änderungen aufgrund des FüPoG II in roter Schrift hervorgehoben.
Die Kernpunkte der Änderungen durch das FüPoG II für die Privatwirtschaft werden zu Beginn überblicksartig dargestellt – vom neuen festen Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand über die Begründungspflicht bei der Zielgröße „Null“ bis zum Recht auf zeitweisen Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds.