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Straftaten im Unternehmen aufklären

Mit dem jüngst vorgeschlagenen Verbandssanktionengesetz könnte schon bald ein neuer Maßstab für unternehmensinterne Untersuchungen zur Aufklärung von Straftaten in Kraft treten. Vom Hinweisgebersystem über Interviews bis zum Verhaltenskodex – Complianceprogramme müssten auf den Prüfstand.

Das deutsche Recht kennt aktuell noch kein Unternehmensstrafrecht. Straftaten von Unternehmen werden bislang über das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gelöst, was einige Streitpunkte mit sich bringt: Der Bußgeldrahmen bewegt sich nach § 30 II OWiG für vorsätzliche Taten auf bis zu zehn Millionen Euro. Durch diese starre Grenze werden größere und finanzstarke Unternehmen augenscheinlich privilegiert. Zusätzlich sind nach § 29a OWiG zwar sogenannte Gewinnabschöpfungen möglich, wodurch ein Vielfaches der Bußgeldhöchstgrenze denkbar wäre. Eine Gewinnabschöpfung (also eine Abschöpfung des Gewinns, der durch die infrage stehende Straftat erlangt wurde) stellt jedoch keine wirkliche Sanktion dar, sodass der Abschöpfungsteil nach § 4 V 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich abzugsfähig ist, was vielfach zu Recht als unbefriedigend angesehen wird.

Am 15.8.2019 stellte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf für ein neues Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) vor. Dieses sieht erstmalig eine strafrechtsähnliche Verantwortung von Unternehmen vor, allerdings im Fall von durchgeführten unternehmensinternen Untersuchungen (Internal Investigations) auch erhebliche Straferleichterungsmöglichkeiten. Dieser Ansatz ist mit Blick auf jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar nicht ganz neu, dürfte aber einen verstärkten Fokus auf Ermittlungen in Unternehmen nach sich ziehen, sodass Unternehmen gut beraten sind, dieses Thema wie auch insbesondere den Entwurf und die Einführung entsprechender Guidelines und Policies zu priorisieren.

 

Markulf Behrendt in: Personalführung 4/2020