Sportpädagogik im Lichte des Antidiskriminierungsrechts
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19 Oktober 2020
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Eine Besprechung von BAG vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19
Diskriminierungsfreie Einstellungsverfahren sind nach wie vor eine große Herausforderung für die Arbeitgeber (Ohlendorf/Schreier, BB 2008, 2458). Während aber in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) formale Anforderungen im Vordergrund standen, hat sich der Schwerpunkt in den letzten Jahren darauf verlagert, welche inhaltlichen Anforderungen diskriminierungsfrei gestellt werden dürfen. Wesentlich geht es dabei um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung insbesondere wegen der Kriterien Alter und Geschlecht zulässig ist. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergänzt die bisherige Rechtsprechung um einen interessanten Aspekt. Es ging um die Frage, ob eine freie Waldorfschule einen männlichen Bewerber für eine Stelle als Sportlehrer deshalb ablehnen darf, weil die Schule den Sportunterricht monoedukativ durchführt und Schüler nur von männlichen Sportlehrkräften und Schülerinnen nur von weiblichen Sportlehrkräften unterrichten lässt (BAG, 19.12.2019 – 8 AZR 2/19). Das Urteil gibt Veranlassung zur vertieften Betrachtung einiger interessanten Rechtsfragen.