SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: Verpflichtendes Testangebot
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Bereits Anfang März hatten Bund und Länder beschlossen, die nationale Teststrategie um Tests in Unternehmen zu ergänzen. Der Wirtschaft war es zunächst gelungen, die Einführung einer solchen Pflicht auf Bundesebene zu verhindern, indem sie zusagte, Testangebote an Mitarbeiter im Wege einer Selbstverpflichtung sicherzustellen. Einigen Bundesländern genügte dies nicht und sie verpflichteten Arbeitgeber zum Angebot eines Tests gegenüber ihren Beschäftigten. Vorreiter war Sachsen, es folgten Berlin und Brandenburg.
Die Bundesregierung kam nun zu dem Schluss, dass die Anzahl der Testangebote, die bislang unterbreitet werden, zur Eindämmung der Pandemie unzureichend sei. Vor diesem Hintergrund werden Arbeitgeber ab Mitte kommender Woche bundesweit verpflichtet, ihren Beschäftigten Testangebote zu machen.
Um Sie bei der Umsetzung der Testangebotspflicht zu unterstützen, haben wir im Folgenden praktische Hinweise für Sie zusammengestellt.
Lesen Sie unseren vollständigen Client Alert mit Antworten auf die folgenden Fragen:
- Welche Tests können eingesetzt werden?
- Was müssen Sie bei der Bestellung der Tests beachten?
- Wie oft müssen Sie Tests anbieten?
- Kann der Test Ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern verpflichtend angeordnet werden?
- Ist der Betriebsrat zu beteiligen?
- Darf/muss der Test während der Arbeitszeit erfolgen?
- Wer führt die Tests durch?
- Sie beziehen Beschäftigte in die Durchführung der Probenahme/Tests ein. Welche Qualifikation muss das eingesetzte Personal haben?
- Sie beziehen Beschäftigte in die Durchführung der Probenahme/Tests ein. Wie müssen Sie dieses Personal schützen?
- Sind Einwilligungen der zu testenden Mitarbeiter einzuholen?
- Wie organisieren Sie die Testung?
- Wie entsorgen Sie gebrauchte Schnelltests?
- Müssen Sie dem Gesundheitsamt positive Testergebnisse melden?
- Wer kommt für die Kosten auf?