Rechteüberlassung im Ausland – Quellensteuerpflicht im Inland?
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Die Frage, ob Lizenzeinnahmen aus Lizenzverträgen zwischen ausländischen Gesellschaften in Deutschland steuerpflichtig sind, sorgte in letzter Zeit bei internationalen Konzernen für große Verunsicherung. Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 gibt Hoffnung auf ein baldiges Ende einer unnötigen Steuerdiskussion.
Seit dem Frühjahr dieses Jahres sorgt eine deutsche Steuerfrage bei internationalen Konzernen für große Verunsicherung: Sind Lizenzeinnahmen aus Lizenzverträgen zwischen ausländischen Gesellschaften in Deutschland steuerpflichtig, sofern das überlassene Recht im Inland in ein öffentliches Register eingetragen ist, im Übrigen aber jeglicher Bezug zum Inland fehlt? Die deutsche Finanzverwaltung schien in pandemiegeplagten Zeiten eine (neue) Steuerquelle für sich entdeckt zu haben, die sie trotz heftigen Gegenwindes aus der Fachliteratur nicht gewillt war, so schnell wieder aufzugeben. So bestätigte die Finanzverwaltung noch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 6.11.2020 ihre Auffassung von einer inländischen Steuerpflicht. Kurze Zeit später machte das BMF überaschenderweise eine Kehrtwende. In einem Referentenentwurf (RefE) v. 19.11.20201 schlägt das BMF nun vor, die maßgeblichen Steuervorschriften des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG in den strittigen Punkten so abzuändern, dass allein die inländische Registereintragung eines Rechts nicht zu einem deutschen Besteuerungsrecht führt. Die Änderung soll auf alle offenen Fälle angewendet werden.
1 Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer v. 19. November 2020.