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Newsletter für die Aktiengesellschaft - 3. Quartal 2020

Wichtige Neuigkeiten für Aktiengesellschaften

Highlights

OLG Düsseldorf zum Umfang des Auskunftsanspruchs des Aktionärs bei bereits beschlossener Sonderprüfung

Das OLG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Aktionär auch dann ein Auskunftsanspruch nach § 131 Abs. 1 AktG zustehen kann, wenn die begehrte Auskunft solche Vorgänge betrifft, bzgl. derer bereits eine Sonderprüfung angeordnet ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats schränke die bloße Anordnung einer Sonderprüfung die Informationsrechte der Aktionäre bzgl. der untersuchten Themenkomplexe nicht ein. Die Durchführung einer Sonderprüfung zu einem bestimmten Vorgang der Geschäftsführung reiche daher nicht aus, um dem Aktionär sein Auskunftsrecht abzusprechen.

BGH zur Wirksamkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sowie zur Wirksamkeit der Abberufung eines in der Hauptversammlung abwesenden Mitglieds des Aufsichtsrats

Der BGH hatte über die Klagebefugnis eines Insolvenzverwalters hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sowie die Passivlegitimation eines Aufsichtsratsmitglieds, dem die Klageschrift nach dessen Abberufung zugestellt worden war, zu entscheiden. Der BGH stellte zunächst fest, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen auch der Insolvenzverwalter zur Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG befugt sei, soweit die angestrebte Nichtigkeitsfeststellung des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betreffe. Im Übrigen werde die Abberufung eines in der Hauptversammlung abwesenden Mitglieds des Aufsichtsrats erst wirksam, wenn ihm diese mitgeteilt wird. Die Mitteilung kann durch jede von der Hauptversammlung damit beauftragte Person geschehen, insbesondere auch durch den protokollführenden Notar. Der gute Glaube Dritter auf den Fortbestand der Mitgliedschaft einer Person im Aufsichtsrat, die in der Liste nach § 106 AktG aufgeführt ist, werde analog § 171 Abs. 2 BGB geschützt.

BGH zur Unwirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen infolge Bekanntmachungsfehler

Der BGH hatte über die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer nicht börsennotierten AG aufgrund verspäteter Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung durch Minderheitsaktionäre zu entscheiden. Er stellte fest, dass auch bei nicht börsennotierten AGs die ergänzte Tagesordnung der Hauptversammlung rechtzeitig bekanntgemacht werden muss. Die Veröffentlichung der Tagesordnung diene dem Zweck, dass die Aktionäre sich aufgrund der Kenntnis der Tagesordnung im Vorfeld der Hauptversammlung zum einen inhaltlich mit den ergänzten Punkten hinreichend befassen und zum anderen noch entscheiden könnten, ob sie aufgrund dessen grundsätzlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten. Dies gelte auch für den Fall, dass es sich um eine gerichtlich durchgesetzte Ergänzung durch Minderheitsaktionäre handele. Das Recht auf angemessene Information sei jedenfalls dann verletzt, wenn wie im zu entscheidenden Fall die Bekanntmachung erst am letztmöglichen Tag der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolge.

OLG Celle zur Bestellung eines anderen als des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers

Das OLG Celle hatte über die Bestellung eines anderen als des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers zu entscheiden, nachdem letzterer dem Gericht auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, dass er als Sonderprüfer wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht (mehr) zur Verfügung stehe. Der Senat hielt den auf Bestellung eines neuen namentlich genannten Sonderprüfers sowie den auf die Bestellung eines Ersatzsonderprüfers gerichteten Antrag der Antragsteller für begründet. Da die Sonderprüferbestellung zum einen Dauerwirkung bis zum Abschluss der Sonderprüfung entfalte und einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffe und sich die Sachlage zum anderen durch den Wegfall des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers nachträglich wesentlich geändert habe, sei das Gericht nach § 48 Abs. 1 FamFG dazu berechtigt, einen neuen namentlich benannten Sonderprüfer zu bestellen.

Verlängerung der Option zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Aktionärstreffen wegen der Corona-Pandemie auch 2021 virtuell vollständig ohne Publikum abgehalten werden können. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hatte am 18. September 2020 einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Dort ist vorgesehen, verschiedene Erleichterungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 bis zum Ende des Jahres 2021 zu verlängern. Besonders relevant dürfte die im Referentenentwurf u.a. für AGs enthaltene Möglichkeit sein, Hauptversammlungen auch im nächsten Jahr als rein virtuelle Hauptversammlungen ohne die physische Präsenz von Aktionären abhalten zu können. Da die große Mehrzahl der Publikumsgesellschaften in der Hauptversammlungssaison 2020 von dieser Option Gebrauch gemacht hat, ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf in der Unternehmenspraxis auf großen Zuspruch stoßen wird.

EU-Kommission plant die temporäre Einführung eines "EU Recovery Prospectus" zur einfacheren Beschaffung von Eigenkapital für Emittenten

Die EU-Kommission hat am 24. Juli 2020 ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das u.a. eine Änderung der EU-Prospektverordnung (VO (EU) Nr. 2017/1129) zur übergangsweisen Einführung eines "EU Recovery Prospectus" ("Wiederaufbauprospekt") vorsieht. Damit soll auf den Kapitalmärkten für Erholung im Rahmen der Covid-19-Krise gesorgt werden. Die EU-Kommission will zeitlich begrenzt einen Wiederaufbauprospekt einführen, der im Umfang im Vergleich zum regulären Wertpapierprospekt stark verkürzt ist. Emittenten, die seit mindestens 18 Monaten am geregelten Markt oder einem EU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können diese Erleichterung nutzen, um sich kurzfristig Eigenkapital am Kapitalmarkt zu beschaffen.