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30 Juni 2016
Wichtige Neuigkeiten für Aktiengesellschaften
HIGHLIGHTS
OLG Düsseldorf zur Vorstandshaftung und Beweislast für Sorgfaltspflichtverstöße
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein beklagtes Vorstandmitglied im Rechtsstreit die Beweislast dafür trägt, dass es die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, wenn eine Pflichtverletzung nach dem Sachverhalt möglich erscheint. Erst dann kann sich das Vorstandsmitglied auf die Business Judgement Rule berufen.
OLG Braunschweig zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation (Porsche)
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass es sich bei bloßen Pressemitteilungen nicht um Ad-hoc-Mitteilungen im Sinne der §§ 15, 37b, 3c WpHG handelt und auch eine entsprechende Anwendung der die Schadensersatzansprüche be-gründenden Normen gemäß §§ 37b, 37c WpHG wegen eines erkennbar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht in Frage komme. Überdies lehnte das OLG Braunschweig einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen Informationsdeliktshaftung ab.
BGH zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Unternehmenswerts im Vertragskonzern für die Barabfindung nach einem Squeeze-out
Nach Rechtsprechung des BGH ist auch bei einem Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft, die mit ihrem Mehrheitsakti-onär zuvor einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, die Barabfindung an die außenstehenden Aktionäre nicht anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG, sondern anhand des Unternehmenswertes zu bestimmen.
OLG Düsseldorf zur Nicht-Übertragbarkeit der „FROSTA“-Rechtsprechung auf das sog. „kalte Delisting“
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zur Entbehrlichkeit von Hauptversammlungsbe-schluss und Pflichtangebot beim Widerruf der Börsenzulassung (sog. „FROSTA“-Entscheidung) nicht auf Fälle des sog. „kalten Delistings“, in concreto die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht-börsennotierte AG, anwendbar sei.
Update: Gesetz zur Abschlussprüferreform im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Nachdem der Bundestag am 17. März 2016 den Gesetzesentwurf zur Abschlussprüferreform (AreG; BT-Drs. 18/7219) verabschiedet (vgl. hierzu bereits ausführlich Allen & Overy, Newsletter für die Aktiengesellschaft, 1. Quartal 2016, S. 14) und der Bundestag am 22. April 2016 diesem zugestimmt hatte, wurde das Gesetz am 10. Mai 2016 im Bundesge-setzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist am 17. Juni 2016 in Kraft getreten.