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07 Oktober 2015
Die wichtigsten Neuigkeiten, aktuelle Rechtsprechung sowie Entscheidungen für Aktiengesellschaften im Überblick.
HIGHLIGHTS
BGH verwirft Unteilbarkeitsgrundsatz für Hauptversammlungsprotokolle bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Der BGH hat entschieden, dass es einer Wirksamkeit eines Hauptversammlungsprotokolls nicht entgegensteht, wenn das Protokoll zum Teil von einem Notar und in anderen Teilen von dem Versammlungsleiter erstellt wird. Nach Auffassung des Gerichts kennt das Gesetz keinen Unteilbarkeitsgrundsatz für Hauptversammlungsprotokolle. Erforderlich ist lediglich, dass die einzelnen Beschlüsse jeweils den für sie geltenden formellen Anforderungen genügen.
OLG Karlsruhe zum Beginn des dreimonatigen Referenzzeitraums für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out
Das OLG Karlsruhe bestimmte in dem Urteil als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Referenzzeitraums für die Ermittlung des Börsenkurses zwecks Feststellung einer angemessenen Abfindung im Rahmen eines Squeeze-Out abstrakt denjenigen Tag, an dem der Squeeze-Out erstmals öffentlich bekannt wurde. Dieser Tag sei nicht zwingend der Tag, an dem die Einladung der Hauptversammlung veröffentlicht werde, in der der Squeeze-Out beschlossen werden soll. Sofern die Strukturmaßnahme bereits zuvor auf andere Weise angekündigt und in den maßgeblichen Kreisen interessierter Anleger öffentlich verbreitet worden ist, beginnt der maßgebliche Referenzzeitraum bereits mit dem Tag der anderweitigen Veröffentlichung. Wird der maßgebliche Zeitpunkt dadurch deutlich vorverlegt, kann eine Hochrechnung des festgestellten Börsenkurses auf den Tag der Hauptversammlung erforderlich sein.
FG Köln bejaht Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf Zahlungen, die „räuberische Aktionäre“ für die Rücknahme von Anfechtungsklagen erhalten
Nach Auffassung des FG Köln können eine wiederkehrende Rücknahme von Anfechtungsklagen im Gegenzug für Zahlungen der betroffenen Gesellschaften Einkünfte eines Aktionärs im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wert der empfangenen Zahlungen den Wert der Aktien des klagenden Aktionärs deutlich übersteigt. Handelt der Aktionär dabei auch gewerblich, kann zudem eine Umsatzsteuerpflicht gegeben sein.
LG Berlin verneint die Beteiligung ausländischer Arbeitnehmer an Aufsichtsratswahlen
Das LG Berlin hat eine Möglichkeit ausländischer Arbeitnehmer, sich an der Wahl des Aufsichtsrats einer deutschen Konzernobergesellschaft zu beteiligen, verneint. Die Ablehnung dieser Möglichkeit stellt nach Auffassung des LG Berlin keine Verletzung europäischen Rechts dar.
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