Newsletter für die Aktiengesellschaft - 3. Quartal 2021
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Publications: 04 April 2024
News: 27 March 2024
Highlights
OLG Frankfurt a. M. zur Preisrelevanz einer Abfindungsvereinbarung im Vorfeld eines Unternehmensvertrags und zu haftungsbewehrten Pflichten zur Aktualisierung der Angebotsunterlage
Das OLG Frankfurt a. M. hatte über den Umfang und die Reichweite eines Anspruchs auf Nachbesserung der Gegenleistung eines öffentlichen Übernahmeangebots gem. § 31 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 WpÜG zu entscheiden. Treffe die Bieterin nach Ablauf der regulären Angebotsfrist eine Vereinbarung mit Einzelaktionären über eine zu gewährende Abfindung im Rahmen von Strukturmaßnahmen, bestehe kein Nachbesserungsanspruch annehmender Aktionäre.
BGH zur Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel zu einseitiger Änderung der AGB-Banken
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob Klauseln in den AGB-Banken, welche die Zustimmung des Bankkunden zu Änderung der Geschäftsbeziehung in bestimmten Fällen fingieren, zulässig sind. Dabei stellte er fest, dass § 675g BGB die Zustimmung bei Änderungen des Zahlungsdienstleistungsvertrags mittels fingierter Erklärung nicht abschließend regele. Außerdem würden die streitigen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BGB aus verschiedenen Gründen nicht standhalten.
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 (Transparenz- und Finanzinformationsgesetz - TraFinG) in Kraft getreten
Am 1. August 2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (TraFinG) in Kraft getreten. Mit dem TraFinG erstreckt sich insbesondere die Mitteilungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten künftig auf alle Rechtseinheiten mit Satzungssitz in Deutschland, sodass auch börsennotierte Aktiengesellschaften Angaben im Transparenzregister machen müssen.
Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG)
Der Bundestag hat am 7. September 2021 die Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 1 bis 3 und § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) bis zum 31. August 2022 beschlossen. Damit ist auch im kommenden Jahr die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung möglich.