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Newsletter für die Aktiengesellschaft - 1. Quartal 2020

Wichtige Neuigkeiten für Aktiengesellschaften

Highlights

OLG Frankfurt a. M. zur Wissenszurechnung der Konzernobergesellschaft an Enkelgesellschaft

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Berufungsverfahren über die Frage einer Zurechnung des Wissens der Konzernobergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Wissenszurechnung der Konzernobergesellschaft zur Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht in Betracht komme, da die Tochtergesellschaft regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich sei.

BFH zur fehlenden Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds bei fehlendem Vergütungsrisiko aufgrund nichtvariabler Festvergütung

Der BFH hatte im Revisionsverfahren über die Auswirkung einer Festvergütung auf die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und über die Steuerschuldnerschaft des Aufsichtsratsmitglieds als Empfänger einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis bei fehlender Unternehmereigenschaft zu entscheiden. Der BFH verneinte die Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds, da dieser kein Vergütungsrisiko trage. Bei einer Vergütung ohne variable Vergütungsbestandteile, liege wegen des fehlenden Einflusses fahrlässigen Handelns auf die Vergütung keine unternehmerische Tätigkeit vor. Auch eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis begründe mangels Unternehmereigenschaft keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. 

LG Heidelberg zu der Reichweite der Befugnisse des besonderen Vertreters einer AG

Das LG Heidelberg hatte zu entscheiden, ob der besondere Vertreter einer AG zur Mandatierung von Rechtsanwälten für die durch ihn vertretene AG befugt war, er die AG in einem nachfolgenden Prozess gegen ebendiese Rechtsanwälte vertreten durfte und ob er insofern ein Anerkenntnis bezüglich der klageweise geltend gemachten Honorarforderungen abgeben durfte. Das LG Heidelberg schloss sich der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach die dem besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG übertragene Kompetenz zur Geltendmachung (außer)gerichtlicher Ansprüche auch die Mandatierung eines Rechtsanwalts umfasse.

BGH zur Frage des Bestehens eines vertraglichen Anspruchs eines Vorstandsmitglieds auf Gewährung einer variablen Vergütung

Der BGH hatte in einer revisionsrechtlichen Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel im Dienstvertrag des Vorstands einer AG über die Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats zu befinden. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der von der beklagten AG gestellten Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die dem Kläger unabhängig von dem enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt weder einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch auf eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über die Gewährung einer solchen vermittele. Die Klausel sei auch wirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Klägers erkennen lasse.

Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex

Am 20. März 2020 erfolgte die Veröffentlichung des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger, wodurch dieser in Kraft trat und die alte Fassung vom 7. Februar 2017 ablöste. Mit der Übersendung des ursprünglich vom 22. Mai 2019 datierenden Entwurfs des Kodex an das zuständige Bundesministerium hatte die Regierungskommission bis zum Inkrafttreten des ARUG II am 1. Januar 2020 zugewartet, um möglicherweise notwendige Anpassungen entsprechend der endgültigen Fassung des ARUG II vornehmen zu können. Die neue Fassung des Kodex bringt im Vergleich zu der alten Fassung vom 7. Februar 2017 einige Neuerrungen mit sich. So habe man laut Regierungskommission sog. Grundsätze zur Information über die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für verantwortungsvolle Unternehmensführung eingeführt. Zudem seien insbesondere die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignern im Aufsichtsrat konkretisiert worden. 

Stellungnahme und Entscheidung der ESMA aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 

Die ESMA traf infolge der COVID-19-Pandemie einige Maßnahmen, um auf die Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 (Corona-Virus) zu reagieren. Einerseits entschied die ESMA, dass die Netto-Leerverkaufspositionen in allen Aktien, die am regulierten Markt zugelassen sind, bereits ab dem Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals mitzuteilen sind. Andererseits gab die ESMA bekannt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Emittenten, die nach den nationalen Gesetzen zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie Finanzberichte veröffentlichen müssen, bei einer verspäteten Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nach Ansicht der ESMA wegen der COVID-19-Pandemie kurzzeitig aufsichtsrechtlich nicht verfolgen sollen.