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31 März 2017
GWB-Novelle 2017 heute verabschiedet
WICHTIGSTE NEUERUNGEN UND IHRE AUSWIRKUNGEN IN DER PRAXIS
Eigentlich hätte die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) schon bis Ende 2016 Einzug ins nationale Recht finden sollen – nun ist mit entsprechender Verspätung die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet worden. Die auf der Richtlinie beruhenden Neuerungen erleichtern vor allem die Geltendmachung von Schadensersatz durch Kartellgeschädigte. Der Gesetzgeber nutzt die Gelegenheit aber auch für einen „bunten Strauß“ weiterer Änderungen. Besondere Anliegen waren die Schließung der sog. „Wurstlücke“ in der Bußgeldhaftung und die Schärfung der Eingriffsbefugnisse mit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung.
Die Neuregelungen treten überwiegend bereits rückwirkend zum 27. Dezember 2016 in Kraft. Allerdings ist das neue materielle Schadensersatzrecht nur auf nach dem 26. Dezember entstehende Schadensersatzansprüche anwendbar (mit Ausnahme der Verjährungsregelung, die auch für alle schon bestehenden, unverjährten Schadensersatzansprüche gilt), die neuen Verfahrensvorschriften einschließlich des (materiellen) Anspruchs auf Herausgabe von Beweismitteln und Auskunftserteilung nur auf Prozesse, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben wurde. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, höchstwahrscheinlich Anfang April.
Die wichtigsten Neuerungen fassen wir nachfolgend kurz zusammen und kommentieren ihre Auswirkungen in der Praxis.