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Ein neues Zeitalter im Wertpapierrecht hat begonnen: Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) tritt in Kraft

Am 6. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen.

Mit der Einführung von elektronischen Wertpapieren soll der deutsche Finanzmarkt zukunftsfähig gemacht werden bei gleichzeitigem Schutz der Integrität, Transparenz und Funktionsfähigkeit der Märkte. Das eWpG tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Nach dem Vorbild anderer europäischer Länder wird die Begebung elektronischer Wertpapiere – einschließlich auf der Blockchain-Technologie beruhender Kryptowertpapiere – nunmehr auch in Deutschland möglich werden.

Kernpunkt der neuen Regelungen ist die Abkehr von der Pflicht zur urkundlichen Verbriefung von Wertpapieren, die zukünftig durch Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt werden kann. Um die in Praxis und Theorie über Jahrzehnte gewachsene Rechtssicherheit bei Erwerb und Übertragung von Wertpapieren zu erhalten, wird das elektronische Wertpapier dem urkundlich verbrieften Wertpapier rechtlich gleichgestellt.

Das eWpG wird in einem ersten Schritt die Begebung von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen sowie in eingeschränkter Form von Anteilsscheinen an Sondervermögen ermöglichen, lässt aber Spielraum für eine zukünftige Erweiterung auf andere Inhaberpapiere, wie z.B. Aktien. Die Begebung urkundlich verbriefter Wertpapiere bleibt daneben weiterhin möglich. Emittenten haben also künftig die Wahl, ob sie urkundlich verbriefte oder elektronische Wertpapiere begeben wollen.

In einem Client Bulletin haben wir für Sie alle relevanten Informationen zum eWpG zusammengestellt. Klicken Sie auf den nachstehenden Link um mehr über die Hintergründe und Inhalte sowie unsere Einschätzung und einen Ausblick zu erfahren.