Die Unzulässigkeit von Indexklauseln in Tarifverträgen – Teil II
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Keine Umsetzung der Indexklausel
§ 8 PrKG ordnet an, dass die Unwirksamkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten verbotswidrigen Preisklausel erst ex nunc mit der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Verstoßes eintritt. Allerdings bestehen sehr gute Gründe, die gegen eine Anwendbarkeit der Norm auf Tarifverträge streiten. Der Arbeitgeber kann sich damit auf den Standpunkt stellen, dass § 8 PrKG infolge teleologischer Reduktion auf Tarifverträge nicht anwendbar ist, es also bei der ex tunc eintretenden Unwirksamkeit nach § 134 BGB bleibt und die Indexklausel mithin nicht umgesetzt werden muss.
Entschließt sich der Arbeitgeber hierzu, muss er damit rechnen, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern nach Maßgabe der Indexklausel ausstehende Vergütung einklagen wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Gewerkschaft eine Klage auf Durchführung der Indexklausel (im Falle eines Haustarifvertrags) oder eine Klage auf Einwirkung des Verbands auf den Arbeitgeber (im Falle eines Verbandstarifvertrags) betreiben wird. Die Arbeitgeberseite muss also wohl mit einer erheblichen Klagewelle bei nicht ganz unerheblichem Prozessrisiko (insbesondere in der ersten Instanz) rechnen. Folglich wird der Arbeitgeber im Einzelfall genau abwägen müssen, ob er die Folgen einer sofortigen Nichtumsetzung der Indexklausel in Kauf nehmen möchte.
Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag von Thomas Ubber und Dr. Felicia von Grundherr, erschienen in Betriebs-Berater | BB 48.2022 | 28.11.2022, S. 2804 ff.
(Zu Teil 1 dieses Beitrags gelangen Sie über folgenden Link: Die Unzulässigkeit von Indexklauseln in Tarifverträgen - Teil 1)