Covid-19 Coronavirus: Insiderinformation und Ad-hoc Publizität
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Prognoseänderungen
Solange die Auswirkungen des Coronavirus noch nicht vorhersehbar sind, kann der Emittent an seiner alten Prognose festhalten. Eine Prognoseänderung ist aber dann als Insiderinformation zu veröffentlichen, wenn sie hinreichend präzise ist, d.h. wenn eine Verfehlung der bisherigen Prognose hinreichend wahrscheinlich ist („50% +X“). Es ist nicht notwendig, dass im Zeitpunkt der Rücknahme der bisherigen Prognose bereits eine neue Prognose bekannt gegeben wird. Dies kann auch später mit weiterer Ad-hoc Mitteilung erfolgen.
Volatilität der Kurse
Nach Auffassung der BaFin dürften an den Maßstab des „erheblichen Kursbeeinflussungspotentials“ mit Blick auf die deutlich gesteigerte Volatilität der Kurse aufgrund des Coronsvirus erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Dies kann bei der entscheidenden Frage, ob Geschäftszahlen „deutlich“ von ihrer relevanten Benchmark abweichen, berücksichtigt werden. Unerheblich für das Vorliegen einer Insiderinformation ist allerdings, ob das Coronavirus nur einen einmaligen Effekt auf die Bewertungslage hat.
Consensus als Benchmark
Die BaFin hat bekräftigt, dass sie die relevante Markterwartung ermittelt, indem sie den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der zum Zeitpunkt der Entstehung der Insiderinformation aktuellen Analystenschätzungen (sog. Consensusschätzung) heranzieht. Bereinigungen um etwaige Ausreißer sind nach Auffassung der BaFin grundsätzlich nicht zulässig. Wenn etwa wenige Schätzungen vorhanden sind, bleibt die Ermittlung der Markterwartung bei plausibler Herleitung auf anderem Wege zulässig. Ausnahmsweise hält die BaFin es vor dem Hintergrund der derzeitigen Auswirkungen des Coronavirus im Einzelfall für vertretbar, eine bestehende Consensusschätzung um offensichtlich alte, die aktuelle Situation nicht berücksichtigende Schätzungen in geeigneter, objektiv nachvollziehbarer Weise, etwa durch Heranziehung aktueller Presseberichterstattung, zu bereinigen.
Verschiebung der Dividendenzahlung
Allein die zeitliche Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung stellt nach Auffassung der BaFin keine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn mit der Verschiebung auch eine Änderung der (geplanten) Dividendenhöhe einhergeht. Sollen weitere Beschlüsse von der Hauptversammlung gefasst werden, die zeitkritisch sind, aber wegen der Corona-Situation verschoben werden müssen, ist dies bei der Prüfung einer Insiderinformation im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung zu berücksichtigen. Die BaFin nennt als Beispiele die Zustimmung der Hauptversammlung zu einer Kapitalerhöhung, der Zahlung an die außenstehenden Aktionäre bei einem Squeeze-out oder die Verschiebung eines Unternehmensvertrages.
In diesem Zusammenhang stellt die BaFin klar, dass der Emittent nur für erheblich kursbeeinflussende Informationen in Bezug auf von ihm selbst emittierte Finanzinstrumente ad hoc-pflichtig ist.
Emittenten sollten auch bei Home-Office-Arbeit der zuständigen Mitarbeiter den Zugang zu den elektronischen Melde-Tools, etwa Pressetext und EQS IR-Manager, sicherstellen und Vertretungsregelungen vorsehen.
Auch in Covid-19 Zeiten müssen insbesondere kapitalmarktrechtliche Fristen eingehalten werden. Dies gilt nicht nur für Ad-hoc Publikationen von Insiderinformationen, sondern z.B. auch für Directors‘ Dealings-Meldungen und Stimmrechtsmitteilungen. Andernfalls drohen drakonische Sanktionen.