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Covid-19 Coronavirus: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Von der Ankündigung zum Gesetz

In ungewöhnlicher Geschwindigkeit hat das erst am 16 März 2020 angekündigte Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, für die von Covid-19 betroffenen Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 zeitweilig auszusetzen, alle gesetzgeberischen Hürden genommen.

Bereits am 27.  März 2020 wurde das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG – als Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (dort Artikel 1) im Bundesgesetzblatt verkündet. Das COVInsAG trat damit rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Lesen Sie in unserem Snapshot mehr zu der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und den weiteren Rechtsfolgen.

Einen generellen Überblick über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht finden Sie in unserem separaten Bulletin "Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise". Informationen zur parallel durch die Bundesregierung auf den Weg gebrachten Errichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, also der Unterstützung größerer Unternehmen durch Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen, haben wir für Sie in unserem Bulletin "Rettungsschirm für betroffene Unternehmen ist aufgespannt" zusammengefasst.