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Covid-19 Coronavirus: Gerichtsverfahren während Corona

Covid-19 macht auch vor den Justizbehörden keinen Halt. Die Gerichte sehen sich gezwungen, den Publikumsverkehr einzuschränken. Zwar läuft der Geschäftsbetrieb derzeit weitestgehend normal. Dies kann sich aber jederzeit ändern.

Die Landesjustizministerien haben die Gerichte dazu angehalten, nur dann eine Verhandlung stattfinden zu lassen, wenn dies erforderlich ist. Die Gerichte sollen von entsprechenden prozessualen Möglichkeiten großzügig Gebrauch machen. Eine explizite Anweisung, weitestmöglich im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO), existiert aber nicht – und stünde womöglich auch im Konflikt mit der richterlichen Unabhängigkeit. Generell verweisen die Justizbehörden auf die Möglichkeit einer fernmündlichen Kommunikation mit den Gerichten verwiesen, um den persönlichen Kontakt zu minimieren und abzuklären, ob ein persönliches Erscheinen notwendig ist. Entsprechend den üblichen Verhaltensregeln sind Einlasskontrollen verschärft und umfassen obligatorische Selbstauskünfte zu Corona-Risiken, wobei Risikopersonen der Zugang zu Justizgebäuden verwehrt werden kann.

Nach unserem Eindruck gewähren die Gerichte quasi flächendeckend großzügige Fristverlängerungen und verlegen Verhandlungstermine. Im Zweifel sollten sich die Parteien aber nicht auf eine Terminsverlegung oder Fristverlängerung von Amts wegen verlassen, sondern eine solche wie üblich schriftlich beantragen. Insbesondere allgemeine wirtschaftsrechtliche Verfahren mit anstehenden Zeugenvernehmungen könnten eine erhebliche Verzögerung erfahren.

Entscheidungen in Eilsachen bleiben möglich, worauf viele Gerichte ausdrücklich hinweisen. Für Eilsachen werde wie auch bisher (bspw. an Wochenenden oder Feiertagen) ein Notdienst gewährleistet. Das gilt insbesondere auch für einstweilige Verfügungen, bspw. wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder zur Sicherung sonstiger Unterlassungsansprüche, und für Sequestrationen. Aber auch in Eilsachen gilt die Empfehlung, vorab den telefonischen Kontakt zum Gericht zu suchen.

Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Das bedeutet insbesondere auch, dass laufende Fristen grundsätzlich einzuhalten sind. Angesichts der zu erwartenden Belastungen von beA und Faxleitungen gilt noch mehr als sonst die Empfehlung, fristgebundene Eingaben nicht erst unmittelbar vor Fristablauf zu versenden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hingegen hat angesichts der Einschränkungen durch Covid-19 alle Fristen für alle laufenden Verfahren pauschal bis zum 4. Mai 2020 zu verlängert.

Es bleibt festzuhalten, dass die Arbeit der Gerichte in Deutschland bislang kein allzu großen Einschränkungen erfahren hat, wenngleich Verzögerungen im Verfahrenslauf wohl unvermeidlich sein werden.