Die Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses als Folge eines Betriebsübergangs – Diener zweier Herren
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26 Oktober 2020
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Im Rahmen eines Betriebsübergangs iSd §613 a I 1 BGB stellt sich regelmäßig die Frage, ob Arbeitnehmer, die in zentralen Unternehmensbereichen wie der Personalverwaltung oder Buchhaltung tätig sind („Overheadpositionen“) und für andere Einheiten tätig werden, der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen sind.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die in zwei wirtschaftlichen Einheiten tätig sind („Doppelpositionen“). Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in Doppelpositionen auf unterschiedliche Erwerber der jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten im Einzelfall übergehen, hat der EuGH nun erstmals in seinemUrteil vom 26.3.2020 im Rechtsstreit ISS Facility Services NV/Govaerts (C-344/18, NZA 2020, 503) festgelegt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass ein Doppelpositionsarbeitsverhältnis bei einemÜbergang der Betriebsteile auf unterschiedliche Erwerber grundsätzlich in mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgespalten wird.