Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts
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Kommentar zu BAG, 23.3.2021 – 1 ABR 7/20: Keine Pflicht zur Herausgabe von auswertbaren Dateien mit Entgeltlisten nach dem EntgTranspG – aber Pflicht zum Erstellen solcher Dateien?
Seit Anfang 2018 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber gem. §§ 10ff. EntgTranspG Auskunft über das Entgelt von Vergleichstätigkeiten verlangen. Auskunftsschuldner ist der Arbeitgeber, wobei § 14 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG bestimmt, dass sich Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber mit ihrem Auskunftsverlangen an den Betriebsrat zu wenden haben. Damit dieser die angefragte Auskunft erteilen kann, regelt § 13 EntgTranspG weitere Rechte des Betriebsrats, vor allem in § 13 Abs. 3 EntgTranspG das Recht des Betriebsausschusses auf Einblick in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter.
Zwei Fragen werden in diesem Zusammenhang zunehmend diskutiert: Zum einen, ob der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, Entgeltlisten – in welcher Form auch immer – an den Betriebsausschuss für einen nicht nur vorübergehenden Verbleib zu übergeben, und zum anderen, ob dem Betriebsausschuss die Entgeltlisten in einer bestimmten Form, insbesondere in Form einer auswertbaren Datei, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen sind. Während erstere Frage vom BAG bereits im letzten Jahr – verneinend – beantwortet wurde (vgl. BAG, 29.9.2020 – 1 ABR 32/19, BB 2021, 825, Rn. 20), ist letztere Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Die Entscheidung des BAG deutet an, in welche Richtung es gehen wird: Der Anspruch des Betriebsausschusses aus § 13 Abs. 3 EntgTranspG geht weiter als der Anspruch auf Einsichtnahme nach § 80 Abs. 2 BetrVG, und kann auch ein Recht auf Einsichtnahme in eine auswertbare Datei umfassen.
Lesen Sie im vollständigen Kommentar von Markulf Behrendt mehr zu den Praxisfolgen für Arbeitgeber.
Markulf Behrendt, Betriebs-Berater | BB 10.2022 | 7.3.2022