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OLG Düsseldorf entscheidet über Beschwerde von XXXLutz gegen Bedingungen des Bundeskartellamts für Zusammenschluss mit der Tessner-Gruppe

Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes hatte die XXXLutz-Gruppe den Zusammenschluss mit den Wettbewerbern Roller GmbH & Co. KG und Tejo Möbel Management Holding GmbH & Co. KG (Tessner Gruppe) erst vollziehen dürfen, nachdem zuvor 23 Möbeleinzelhandelsstandorte an andere Unternehmen veräußert worden waren. Das OLG Düsseldorf hat diese Bedingung nun in erster Instanz für rechtswidrig erklärt – Az.: VI-Kart 2/21 (V).

Die vom Bundeskartellamt erhobenen wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss überzeugten das Gericht nicht. Die Rechtsbeschwerde hat das Gericht nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann das Bundeskartellamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

In dem Gerichtsverfahren hat Allen & Overy genau wie schon im vorangegangenen Fusionskontrollverfahren XXXLutz gemeinsam mit Prof. Dr. Philipp Albrecht von Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten. Das Team von Allen & Overy bestand aus Partner Dr. Börries Ahrens und Counsel Dr. René Galle (beide Federführung) sowie Associate Sören Burdinski (alle Kartellrecht, Hamburg).

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