

Fremdpersonaleinsatz
Die meisten Unternehmen beschäftigen neben eigenen Arbeitnehmern auch Fremdpersonal; sei es als Leiharbeitnehmer, als freie Mitarbeiter oder über Dienst- bzw. Werkverträge.
Nicht zu unterschätzen sind allerdings die rechtlichen Fallstricke und Risiken, die mit dem Einsatz von Fremdpersonal einhergehen und die gnadenlose Ahndung von Verstößen durch Behörden. Seit der Reform des AÜG zum 1. April 2017 hat sich die ohnehin schon brisante rechtliche Lage für Unternehmen nochmals spürbar verschärft. Rechtliche Hürden und Risiken sind beispielsweise:
- Scheinselbständigkeit;
- Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung;
- Hohe Hürden des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben;
- Im Regelfall arbeitnehmerbezogene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim gleichen Entleiher;
- Pflicht zur expliziten Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung.
Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen in arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, steuerlicher und strafrechtlicher Hinsicht, die es zu vermeiden gilt.
Unser Angebot
Unser Beratungsspektrum
- Vertragsgestaltung bei allen Arten des Fremdpersonaleinsatzes (z.B. Leiharbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Dienstleistungsverträge)
- Beratung und Überprüfung der Compliance des Einsatzes von Dienstleistern (einschließlich der Umstellung tatsächlicher Strukturen zur Herstellung von Compliance)
- Einführung eines fortlaufenden Risiko-Managementsystems
- Vertretung gegenüber Behörden (z.B. Hauptzollämter, Sozialversicherungsträger) und vor Gericht
- Beratung bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem neu gefassten AÜG
- Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks
- Internationale/grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
- Schulungen zum Thema Fremdpersonaleinsatz
Einige unserer Referenzen
- Ein großes Unternehmen der Transportbranche in Zusammenarbeit mit Strafrechtlern im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen angeblich unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung.
- Ein großes internationales Logistikunternehmen bei der Kooperation mit anderen Logistikdienstleistern, die mit der wechselseitigen Überlassung von Arbeitnehmern verbunden ist; Erarbeitung eines Konzepts zur Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Neufassung des AÜG.
- Carbon Rotec bei Unternehmensumstrukturierungen veranlasst durch die Neuerungen zum AÜG, einschließlich der Einführung neuer Arbeitsmethoden und der kreativen Organisation eines mit den AÜG-Änderungen konform gehenden Systems.
- Allianz Global Investors zur Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit einem großvolumigen internationalen Outsourcing-Projekt.
- Einen der weltweit größten Mischkonzerne unter anderem zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen im Zusammenhang mit einer globalen Restrukturierung des Bereichs Energie.
- Ein Finanzinstitut bei einem Betriebsübergang mit anschließender konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung sowie Neustrukturierung und Anstellungen auf Führungsebene.
Unsere Spezialisierungen
News and insights

Blog Post: 29 March 2023
Erneuerbare Energien - Arbeitsrecht in Offshore-Windparks
Offshore-Windkraft zählt zu den vielversprechendsten Quellen für erneuerbare Energien. Zuletzt im Rahmen des Windkraft-Gipfels am 22. März 2023 wurde die Wichtigkeit und der geplante beschleunigte…

Publications: 23 March 2023
Massenentlassungen – Weitere Konkretisierung durch das BAG
Nehmen Arbeitgeber Massenentlassungen vor, sind diese nur wirksam, wenn zuvor ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren durchgeführt und eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige („MEA“) erstattet…

Blog Post: 22 March 2023
Betriebsratsvergütung nach dem Volkswagen-Urteil
Das Risiko war nie höher, dass Geschäftsführung oder Vorstand sich der Untreue strafbar machen, wenn sie einem Betriebsratsmitglied eine Gehaltserhöhung zusagen. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.…