

Daten(schutz) bei M&A-Transaktionen
Um eigene Geschäftsfelder zu erweitern oder neue Geschäftsmodelle auszubauen, werden häufig entsprechende Wettbewerber oder Start-ups aufgekauft und in das Unternehmen integriert. Im Rahmen von M&A-Transaktionen spielt das Thema Datenschutz zunehmend eine führende Rolle. Dies liegt darin begründet, dass der Kaufgegenstand oftmals nicht klar identifiziert werden kann, sondern das Kaufobjekt ein Konstrukt aus Rechten, Technik, Wissen und Infrastruktur ist. Hierbei stellt sich dann insbesondere die Frage, ob die dem Asset zugrundeliegenden Daten (z.B. Kunden- oder Lieferantendaten) problemlos verkauft und übertragen werden können. Zudem wird künftig zu klären sein, ob Daten einen eigenständigen, weiteren Faktor zur Bemessung der Marktmacht eines Unternehmens darstellen und somit gegebenenfalls eine Anmeldung im Rahmen der Fusionskontrolle bei Kartellbehörden bedingen.
Bereits die Bereitstellung personenbezogener Mitarbeiter- oder Kundendaten im Datenraum als Teil der Due Diligence kann eine Übermittlung im datenschutzrechtlichen Sinne darstellen. Etwas anderes kann jedoch bzgl. der Daten von Führungskräften gelten. Datenschutzrechtliche Restriktionen stehen oftmals dem berechtigten Interesse des Erwerbers an der Offenlegung relevanter Daten zur Risikoanalyse und Verschaffung eines vertieften Überblicks über das Target entgegen und müssen im Rahmen eines Unternehmenskaufs beachtet werden. Dabei spielen naturgemäß mögliche Bußgelder für Non-Compliance eine Rolle, wichtiger hingegen ist jedoch die Gefahr, im Rahmen der Transaktion unrechtmäßig übertragene Daten löschen und nicht weiter nutzen zu dürfen (wie beispielsweise jüngst die durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verhängten Sanktionen bzgl. der unzulässigen Datenübermittlung im Zusammenhang mit einem Asset Deal verdeutlichen).
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