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Geänderte steuerliche Behandlung von Garantiezusagen: Pflicht zur Versicherungssteuer ab dem 1.1.2023?

Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von entgeltlichen Garantiezusagen grundlegend geändert.

Hintergrund

Die umsatz- und versicherungssteuerliche Behandlung von entgeltlich eingeräumten Garantiezusagen erfährt derzeit eine entscheidende Änderung

Bislang herrschte – auch bei der deutschen Finanzverwaltung – die Auffassung vor, dass Leistungen in Form erweiterter Garantiezusagen, die dem Kunden z.B. beim Kauf von Produkten gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt werden, regelmäßig aus umsatzsteuerlicher Sicht keine eigenständige Leistung darstellen, sondern als unselbstständige Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Produkts zu qualifizieren sind. Folglich unterlagen die entsprechenden Garantiezusagen regelmäßig nicht der deutschen Versicherungssteuer, sondern teilten umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, d.h. der Lieferung des Kaufgegenstands an den Kunden. Hersteller und Händler haben demzufolge die Entgelte für die Einräumung solcher Garantiezusagen bei inländischen Vorgängen regelmäßig der Umsatzbesteuerung unterworfen und konnten damit gleichzeitig einen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, die sich auf die Garantiezusage beziehen, geltend machen.

Diese Grundsätze gelten nun nicht mehr.

Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Rechtsposition in 2021 entscheidend geändert (vgl. BMF-Schreiben vom 11.05.2021, vom 18.6.2021 und vom 18.10.2021).

Geänderte Rechtsauffassung

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung gilt nun, dass – bis auf wenige Ausnahmefälle – alle entgeltlichen Garantieverträge nicht mehr als umsatzsteuerliche Nebenleistung einzuordnen sind. Vielmehr wird die Garantievereinbarung als Versicherungsverhältnis beurteilt. Das für die erweiterte Garantiezusage gezahlte Entgelt gilt demnach als Versicherungsvergütung, die der deutschen Versicherungssteuer unterliegt, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit im Inland vorliegen. Umsatzsteuerlich wird die Garantiezusage als steuerbefreit behandelt. Dies geht einher mit dem Verlust des entsprechenden Vorsteuerabzugsrechts, was für betroffene Unternehmen wirtschaftlich äußerst nachteilig sein kann.

Die neuen Regelungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde durch die Garantiezusage Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz der Reparaturkosten hat. Auch ist es nicht entscheidend, ob der Garantiegeber ein Versicherer im Sinne des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes ist.

Eine Ausnahme sieht die Finanzverwaltung nur für den Fall vor, dass die Garantiezusage im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für einen Kaufgegenstand abgegeben wird. In diesem Fall soll keine Versicherungs-­, sondern eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vorliegen.

Die geänderten Regelungen können für garantiegebende Unternehmen gravierende versicherungs- oder umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aufgrund entsprechend kritischer Reaktionen aus der deutschen Wirtschaft hat die deutsche Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der neuen Regelungen wiederholt verschoben. Sie sollen aber nun spätestens ab dem 1.1.2023 verbindlich anzuwenden sein.

Konsequenzen für die Praxis

Auch wenn die neuen Regelungen der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von entgeltlichen Garantiezusagen vielfach kritisch beurteilt werden, müssen sich Steuerpflichtige gleichwohl auf die geänderte Rechtauffassung einstellen. Dabei gilt, dass Umfang und Inhalt von Garantiezusagen vielfältig sind. Insofern ergibt sich für Unternehmen folgender Handlungsbedarf:

  • Es ist zu prüfen, ob die individuell gestalteten Garantiezusagen in den Anwendungsbereich der neuen steuerlichen Behandlung fallen.
  • Sofern dies der Fall ist und ein Versicherungsverhältnis anzunehmen ist, müssen Unternehmen prüfen, welche Folgen sich hieraus – spätestens ab dem 1.1.2023 – umsatz- und versicherungssteuerlich ergeben und welche Maßnahmen zu treffen sind, um den steuerlichen Compliance-Anforderungen gerecht zu werden.
  • Alternativ ist zu prüfen, ob die entsprechenden Garantiezusagen so gestaltet werden können, dass sich keine versicherungsteuerrechtlichen Konsequenzen ergeben

Ob Ihr Unternehmen grundsätzlich von den Neuregelungen betroffen sein könnte, können Sie unverbindlich anhand eines kurzen Fragenkatalogs ermitteln, den wir für Sie vorbereitet haben.

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